Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

4“ I. Theil XIV. Abhandlung. 
S. 666. 
ad B. Wie sich in Rücksicht der seit mehreren Jahren 
in den kt, Erbländern befindlichen türkischen Unter- 
thanen zu benehmen ist, 
Von den bereits in den k, k. Erbstaaten durch längere Zeit 
si befindenden und Handel treibenden türkischen Unterthanen kann 
dasjenige nicht mehr gefordert werden , was in Rücksicht der neu 
eintretenden vorgeschrieben worden ist, 
Die übrigen oben gegebenen Vorschriften sind allerdings auch auf 
die durc< längere Zeit in den k. k, Erblanden sich befindenden türki- 
schen Unterthanen anwendbar und nachträglich zu erfüllen, 
Dagegen ist ihnen nun ohne weiterem Anstande das Befugniß 
zum Transitohandel mit türkischen Waaren im Großen und 
mit inländis<en Producten und Fabricaten ins Ausiand nach der 
oben angeführten Ausdebhnung auszufertigen. 
- Ausgedehntere Befugnisse können auch diese, so lange sie 
unter der türkischen Bothmäßigkleit bleiben, nicht 
erhalten. 
Die Ausstellung der sogenannten tro>enen Wechselbriefe aber 
kann ihnen nicht versagt werden, sohald ihre Firma gehörig proto- 
collirt ist. 
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806. 
6. 667. 
Wie sich türkische Unterthanen zu benehmen haben, 
die von Wien Geschäfte halber in die Türkei gehen, 
Ursprünglich türkische Unterthanen sind angewiesen, wenn sie 
Geschäfte halber in die Türkei kommen , sich als ursprüngliche Unter- 
ihanen zu benehmen , um allen Weitläufigkeiten auszuweichen. 
Eod. 
6. 668. 
Auswanderung türkischer Unterthanen. 
Türken und türkischen Unterthanen sollen die Auswande- 
vungspässe unweigerli<h verabfolgt, und ihnen zur genauen Be- 
folgung des Reciproci an die Hand gegeben werden - wenn sonst 
Feine Schulden vder andere Ursachen obwalten. 
Hofd, vom 11. April 1818. 
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