4“ I. Theil XIV. Abhandlung.
S. 666.
ad B. Wie sich in Rücksicht der seit mehreren Jahren
in den kt, Erbländern befindlichen türkischen Unter-
thanen zu benehmen ist,
Von den bereits in den k, k. Erbstaaten durch längere Zeit
si befindenden und Handel treibenden türkischen Unterthanen kann
dasjenige nicht mehr gefordert werden , was in Rücksicht der neu
eintretenden vorgeschrieben worden ist,
Die übrigen oben gegebenen Vorschriften sind allerdings auch auf
die durc< längere Zeit in den k. k, Erblanden sich befindenden türki-
schen Unterthanen anwendbar und nachträglich zu erfüllen,
Dagegen ist ihnen nun ohne weiterem Anstande das Befugniß
zum Transitohandel mit türkischen Waaren im Großen und
mit inländis<en Producten und Fabricaten ins Ausiand nach der
oben angeführten Ausdebhnung auszufertigen.
- Ausgedehntere Befugnisse können auch diese, so lange sie
unter der türkischen Bothmäßigkleit bleiben, nicht
erhalten.
Die Ausstellung der sogenannten tro>enen Wechselbriefe aber
kann ihnen nicht versagt werden, sohald ihre Firma gehörig proto-
collirt ist.
Hofkammerd. vom 28. Juli 1806.
6. 667.
Wie sich türkische Unterthanen zu benehmen haben,
die von Wien Geschäfte halber in die Türkei gehen,
Ursprünglich türkische Unterthanen sind angewiesen, wenn sie
Geschäfte halber in die Türkei kommen , sich als ursprüngliche Unter-
ihanen zu benehmen , um allen Weitläufigkeiten auszuweichen.
Eod.
6. 668.
Auswanderung türkischer Unterthanen.
Türken und türkischen Unterthanen sollen die Auswande-
vungspässe unweigerli<h verabfolgt, und ihnen zur genauen Be-
folgung des Reciproci an die Hand gegeben werden - wenn sonst
Feine Schulden vder andere Ursachen obwalten.
Hofd, vom 11. April 1818.
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