Von dem Gewerbs- und Handelswesen- 443
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hren ad 6. Wie sich gegen türkische Juden insbesondere
nter zu benehmen isi.
Was die türkischen Juden betrifft, so wird, da die Tractate,
2 eit welche mit der Pforte / in Absicht auf das Handelsrecht der beidersei-
Fann rigen Unterthanen bestehen , keine Ausnahme machen -/ alles jenes ,
1 was Überhaupt für die griechischen Handelsleute fesigeseßt worden ist,
auch für die türfischen Juden zu gelten haben, mit dem Vorbehalte
h auf jedoch, daß hierdurch keineswegs die in den österreichischen Erbländern
türti- für diese Glaubensgenossen bestehenden Verfassungen auf irgend eine
Art verleßt werden dürfen , daher diese ottomanischen Unterthanen ,
ugniß wenn sie Juden sind , nie gegen die für Zuden bestehenden Geseke
1 UND zum ordentlichen Bürgerrechte gelangen können , so wie auch deren
H der Übertritt und Annahme zur k. k. Bothmäßigkeit um desto mehr
gute Gründ e fordert, und so leicht nicht zu gewähren ist (Hofkzld.
: sie vom 28. Juli 1806) ; daher auch jenen nach der Türkei ausgewans?
nicht derten - und wieder na< Wien zurückkehrenden Israeliten , bei wel-
<hen mit Grund zu vermuthen ist, daß sie die Auswanderung bloß
aber zur Erschleihung der türkischen Unterthanschaft und beziehungsweise
proto der damit verbundenen Begünstigungen unternommen haben, der
Aufenthalt in Wien zu verweigern ist.
Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit der €. x. vereinigten
Hofkanzlei dieses Auskunftsmittel als dasjenige anerkannt, womit
die geringsten Unzukömmlichkeiten verbunden sind, und welches am
wenigsten einen Einspruch von Seite der Pforte zu befahren hat, in Aus-
ben, führung zu bringen sey.
en, .“ Denn in der Türkei werden bekänntli<h nac< dem Wortlaute des
in sie SQ. Art. des Sistower Friedenstractates, nur jene Rajas als österrei?
Inter- <his<e Unterthanen angesehen und behandelt, welche vor oder bis zu
der Normalfrist des 4. August 1792 sich in den x, €. Staaten förm-
lich niedergelassen, und hier den Eid der Treue abgelegt haben. Alle
später bei uns eingebürgerten Rajas können in ihrem ursprünglichen
Vaterlande die Wohlthat jenes Friedensartikels , mithin auch den
amtlihen Schuß der k. k. Behörden in der Türkei nicht ansprechen ,
und laufen Gefahr als unbefugte Auswanderer betrachtet zu werden.
ande“ Deßhalb besteht auch die Vorschrift , jedem seit obiger Epoche in den
Be- österr. Staatsverband übertretenden türkischen Raja, bei Gelegenheit
| sonst seiner Aufnahme bestimmt zu bedeuten / daß er aller Orten , nicht
nur in der Türkei als österreichischer Unterthan anerkannt werden dürfe,
und bei seinem etwaigen Wiedererscheinen im ursprünglihen VWater-
lande auf keine directe Unterstüßung von Seite der dortigen k. k.
Behörden rechnen könne. Derselbe Grundsaß erscheint nun auc< un-
bedenklich auf die obberübrte Classe von Igraeliten anwendhar - wo-
„.