Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen- 443 
S. 669. 
hren ad 6. Wie sich gegen türkische Juden insbesondere 
nter zu benehmen isi. 
Was die türkischen Juden betrifft, so wird, da die Tractate, 
2 eit welche mit der Pforte / in Absicht auf das Handelsrecht der beidersei- 
Fann rigen Unterthanen bestehen , keine Ausnahme machen -/ alles jenes , 
1 was Überhaupt für die griechischen Handelsleute fesigeseßt worden ist, 
auch für die türfischen Juden zu gelten haben, mit dem Vorbehalte 
h auf jedoch, daß hierdurch keineswegs die in den österreichischen Erbländern 
türti- für diese Glaubensgenossen bestehenden Verfassungen auf irgend eine 
Art verleßt werden dürfen , daher diese ottomanischen Unterthanen , 
ugniß wenn sie Juden sind , nie gegen die für Zuden bestehenden Geseke 
1 UND zum ordentlichen Bürgerrechte gelangen können , so wie auch deren 
H der Übertritt und Annahme zur k. k. Bothmäßigkeit um desto mehr 
gute Gründ e fordert, und so leicht nicht zu gewähren ist (Hofkzld. 
: sie vom 28. Juli 1806) ; daher auch jenen nach der Türkei ausgewans? 
nicht derten - und wieder na< Wien zurückkehrenden Israeliten , bei wel- 
<hen mit Grund zu vermuthen ist, daß sie die Auswanderung bloß 
aber zur Erschleihung der türkischen Unterthanschaft und beziehungsweise 
proto der damit verbundenen Begünstigungen unternommen haben, der 
Aufenthalt in Wien zu verweigern ist. 
Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit der €. x. vereinigten 
Hofkanzlei dieses Auskunftsmittel als dasjenige anerkannt, womit 
die geringsten Unzukömmlichkeiten verbunden sind, und welches am 
wenigsten einen Einspruch von Seite der Pforte zu befahren hat, in Aus- 
ben, führung zu bringen sey. 
en, .“ Denn in der Türkei werden bekänntli<h nac< dem Wortlaute des 
in sie SQ. Art. des Sistower Friedenstractates, nur jene Rajas als österrei? 
Inter- <his<e Unterthanen angesehen und behandelt, welche vor oder bis zu 
der Normalfrist des 4. August 1792 sich in den x, €. Staaten förm- 
lich niedergelassen, und hier den Eid der Treue abgelegt haben. Alle 
später bei uns eingebürgerten Rajas können in ihrem ursprünglichen 
Vaterlande die Wohlthat jenes Friedensartikels , mithin auch den 
amtlihen Schuß der k. k. Behörden in der Türkei nicht ansprechen , 
und laufen Gefahr als unbefugte Auswanderer betrachtet zu werden. 
ande“ Deßhalb besteht auch die Vorschrift , jedem seit obiger Epoche in den 
Be- österr. Staatsverband übertretenden türkischen Raja, bei Gelegenheit 
| sonst seiner Aufnahme bestimmt zu bedeuten / daß er aller Orten , nicht 
nur in der Türkei als österreichischer Unterthan anerkannt werden dürfe, 
und bei seinem etwaigen Wiedererscheinen im ursprünglihen VWater- 
lande auf keine directe Unterstüßung von Seite der dortigen k. k. 
Behörden rechnen könne. Derselbe Grundsaß erscheint nun auc< un- 
bedenklich auf die obberübrte Classe von Igraeliten anwendhar - wo- 
„.
	        
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