Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

446 I. Theil XIV. Abhandlung. 
gegen um so minder ein Einspruch der Pforte zu besorgen stehet, als 
hierbei ihr eigenes Beispiel befolgt wird. 
Hofkzld. vom 5. Mai 1836, Hofz, 10005, Rggs8z. 15178. 
Die hierher kommenden Israeliten der bezeichneten Classe sind 
daher auc< in Absicht auf die von den fremden IJsraeliten für die 
Bewilligungen zum zeitlichen Aufenthalt in Wien zu entrichtenden 
Taxe / gleich ihren übrigen fremden Glaubensgenossen zu behandeln; 
da sie den, den türkischen Unterthanen zustehenden Vorrechten und 
Begünstigungen nicht mehr theilhaftig sind. 
Rgg8v. vom 10. Juni 1838, Rggsz. 849. 
In Betreff der Umtriebe, welche sich mehrere österreichishe Ju- 
den erlauben sollen, um die Eigenschaft türkischer Unterthanen zu 
dem Ende zu erschleichen, um alsdann den Handel mit türkischen 
Waaren ohne Toleranz auf dem Wiener Plate ungestört betreiben 
zu können, hat die Regierung in einem solchen Falle die Untersuchung 
zu veranlassen , und alsdann nach den Bestimmungen der hier zum 
Srunde liegenden Verordnungen gehörig zu handeln, 
Hofkammerd. v. 27. December 1829 , Hofz. 48599, Rgg8z« 
594 vom Jahre 1830. 
S. 670. 
Ob und in wie fern die von J3sraeliten bezahlte 
Kopfsteuer hier zu beachten sey. 
Als ein israelitisher Handelsmann erhobener Maßen , weder 
jene Einwanderung nach der Türkei , noch die jedem türkischen Unter- 
than obliegende Bezahlung der türkischen Kopfsteuer 
nachzuweisen vermochte, wurde von der allgemeinen Hofkammer im Ein- 
verständnisse mit der k. |. geheimen Hof- und Staatskanzlei erkannt, 
daß derselbe nicht als türkischer Unterthan und somit auch nicht als 
befugt angesehen werden könne, den tractatmäßig den Unterthanen 
ver Pforte zugestandenen Aufenthalt in Wien anzusprechen. 
Hofkzld. vom 22. Nov, 1831 , Hofz. 25572 , Rggsz. 64070. 
In einem gegebenen Falle ferner , wo der Geschäftsträger der 
Pforte in Wien einer israelirischen Partei auf Vorzeigung der in ihren 
Händen sich befindlichen Tescere , über die von ihr in Belgrad erlegs- 
te Kopfiteuer als türkischen Unterthan anerkannte, und mit dem dies- 
fälligen Certificate versehen hatte, wurde mit Hofkzld. vom 18. Oct. 
1833 , Hofz. 28622 , Rggsz. 65069 eröffnet - daß die k, k. allge- 
meine Hoffammer dennoc< keinen zureichenden Grund finde , ges 
dachter Partei die Eigenschaft und die Vorrechte eines türkischen 
Unterthanes auf dem Wiener Plaße zuzugestehen , indem sonst jeder 
inländische Israelit durc< die Entrichtung der Kopfsteuer in irgend 
einer türkischen Grenzstadt sich seiner Eigenschaft als österr. Unter-
	        
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