Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 447
„- als chan entledigen und mit Umgehung der Gesetze sich die Vorrechte
ottomanischer Unterthanen zueignen könnte.
(3. Da jenen nac< der Türkei ausgewanderten und wieder hierher
sind zurükkommenden Jösraeliten / von welchen mit Gründ zu vermuthen
ir die ist, daß sie die Auswanderung aus dem österr, Staatsgebiethe dahin,
enden bloß zur Erschleihung der mit der türkischen Unterthanschaft allhier
deln; verbundenen Vorrechte unternommen / jene Begünstigungen über-
und Haupt nicht zu Statten kommen , so sind die hierher kommenden
Israeliten der bezeichneten Classe , auc< in Absicht auf die von den
fremden Israeliten für Bewilligungen zum zeitlichen Aufenthalt in
) Jus Wien entrichtenden Taxen , gleich ihren übrigen fremden Glau-
n zu bensgenossen zu behandeln.
schen Rggs8v. vom 10. Zuni 1838, Z. 849.
eiben
hung 6. 671.
zum ad d. Wie die türkischen und grießischen Handels-
9933. leute zu behandeln sind, welche ink. tl. Bothmäpßig-
keit treten, oder sich in diese bereits begeben haben.
Was jene türkischen und griechischen Handelsleute betrifft, wels
<e in |. k. Borhmäßigkeit treten, oder in solche sic) bereits begeben
[te haben „ so bat
a) der allgemeine Grundsaß no< ferner zu gelten, daß sie
als |, x. Unterthanen den nämlichen Handel während ihres Lebens
neder fortzuseßen berechtigt sind / den sie als türkische Unterthanen aus-
nter: geübt haben 3 da indessen
Ein. b) fein €. |. Unterthan irgend einen Handel ausüben darf,
nüt ohne einen bestimmten Fond auszuweisen, so hat der in die k.k. Both-
.. als mäßigleit Übergetretene türkische Unterthan einen Fond für Wien
anen von 10000 fl. / für die Provinzen von 3000 Al. auszuweisen , und
man bestimmt diese Kaufleute größtentheils auf diese Summe aus
70 dem Grunde, weil der Handel der griechischen Kaufleute größtentheils
* auf rohe Producte sich beschränkt, folglich) jenem der Materialisten
Fiber am nächsten kömmt.
hren Gegen Ausweisung dieses Fonds ist den in die Zahl der k. k.
dieß Unterthanen übergetretenen zürfischen Unterthanen die Bestätigung
Oct. des persönlichen Befugnisses , zum Handel und zur Ausstellung der
Üge- Wechselbriefe von Seite der Landesstelle zu ertheilen. Es versteht
ger sich aber dabei
chen 6) daß dieselben zur Einlegung ihrer Firmen und Gesells<hafts-
eder verträge verbunden sind , und jede Veränderung angeben müssen,
zend welche sich dießfalls ergibt , so wie sie ihre Handelsbücher entweder in
ters deutscher oder in italienischer Sprache führen müssen.