450 LT. Theil XIV. Abhandlung.
Behörden genau und strenge zu sehen haben werden. (S. auch Ab-
handlung II, S. 28.) .
i) Auch wird derselbe nach seinem Übertritte in die österreichi-
sche Unterthanschaft alle Srreuern und Gaben , denen die anderen
österreichischen Unterthanen unterliegen , insbejondere auch das Ab-
fahrtsgeld bei vorfommenden Fällen zu entrichten haben.
Kk) Da die abgesonderten Körper im Staate, in welchem so-
gleich Parteigeist und ein besonders von jenem des Ganzen getrenntes
Interesse entsteht, nicht zu vermehren , und keine neuen Sceide-
wände zwischen Bürgern, zu errichten sind, da es ferners hö<st wün-
s<henswerth ist, den Levantinerhandel nicht bloß von Levantinern, son-
dern endlich auch von den eingebornen österreichischen Unterthanen selbst
durch eigene in der Levante errichtete Commanditshäuser geführt
zu wissen, es also sehr daran liegt, die Levantiner mit den Eingebor-
nen mehr zu vereinigen , lebtern hierdurc< die Kenntniß der Ver-
hältnisse der erstern zu verschaffen , und die bestehende Trennung all-
gemach aufzuheben , zugleich die gegenwärtigen Verfügungen und
die bestehende Abtheilung der Handlungsgremien nicht zu stören, so
wurde den zu Ek. xk. Unterthanen gewordenen griechischen Handels-
deuten Fein eigenes Gremium zugestanden.
S. übrigens auch dießfalls den Theil IT dieser Abhandlung von
dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen.
Hofkzld. vom 28. Juli 1806, Hofz. 22203, NRggsz. 32431.
6. 672.
LT. Behandlung der Handelsgeschäfte der.oösterrei-
<ischen Untertbhanen in der Türkei,
Die mit der Türkei Geschäfte machenden Kaufleute sind ge-
warnt, daß dieselben zur Besorgung ihrer Angelegenheiten in der
Türkei selbst, sich nur ursprünglich österreichischer Unterthanen (Hof-
Fammerd. vom 28. Juli 1806), oder wo nicht wirklich österreichischer
Unterthanen, wenigstens der sogenannten Franken, nicht aber der
Rajas bedienen sollen , da die Einmischung und Erscheinung dieser
leßtern als österreichische Bevollmächtigte auf der Hauptmauth in
Constantinopel sowobl als vor den türkischen Gerichtshöfen immer
verfänglic< zu seyn, und eine nachdrückliche Unterstüßung von Seite
der k. k. Internuntiatur oder der Consulate oft sehr schwer , ja un-
möglich zu machen pflegt (Hoffammerd. vom 29. Dec. 1806); und
damit österreichische Unterthanen , welche sich in Geschäften nach der
Türkei begeben, die Reise mit zusagendem Erfolge unternehmen 2),
und sich dort des Sc<hußes der k. k. Internuntiatur und der in
den ottomanischen Staaten befindlihen Consuln erfreuen können, ist
es nothwendig , daß sich dieselben zuerst an die k, k. geheime Hof-