Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 451
uch Ab- und Staatskanzlei wenden , damit ihnen von der lekßtern ein Paß
ausgefertigt oder der mitgebrachte vidirt werde.
evreicht- Hofkzlv. vom 21. August 1813. |
anderen Bestimmt ist es ferner, daß man k. k. Seits in der Türkei
as Ah- nur allein jene als k. k. Unterthanen anerkennen zu machen im
Stande ist, welche entweder vor , oder während des leßten Krie-
hem so- ges mit den Türken freiwillig der ottomanischen Oberherrschaft ent-
TENNLER sagt, und sim unter österreichishe Bothmäßigkeit begeben haben ,
5 cheide- daß aber , was diejenigen derselben, deren Herübertretung erst nach
st wün- der Epoche vom 4. August 1791 Statt hat, belangt, solche zwar in
en, son- den österreichischen Staaten sich dur<aus des nämlihen Schußes und
on selbst eben der Freiheiten und Vorzüge wie die übrigen k. k. Unterthanen
geführt sollten zu erfreuen haben, keinerdings aber auch in den türkischen Pro-
ngebor- vinzen einen gleichen Anspruch darauf machen dürfen. Alles , was
vA er demnach der fk, k. Internuntius oder die k. k. Agentie zu Gunsten
ng all- dieser Leute thun können, ist sich für selbe durc<h indirecte Wege
en und zu verwenden, mit sorgfältiger Vermeidung jedoch Alles dessen, was
ren", so sich dabei mit denjenigen Regierungen oder Gerichtshöfen in eine un-
andels- angenehme Verflechtung zu bringen , oder ihren Credit zu Gunsten
der wirklihen und eingebornen |. x. Unterthanen einigermaßen zu
ng von shwächen vermögend wäre.
N Aus diesem Grunde sowohl, als zur Beseitigung mancherlei
„31. Mißbräuche, welche dergleichen in den k. k, Staaten sich naturalisiren
lassende Griechen von dem k. tk. Schuße zu machen pflegen, wurde
das n. 9. Landrecht vorzüglich dahin aufmerksam gemacht, sic< in
| Ertheilung der Filiationsbriefe künftig minder leicht finden zu lassen,
Lxer und solche eigentlich nur geprüften und sol<en Subjecten auszustellen,
welche sich mit ihren Familien und ihrem Vermögen hier Landes
ind ge- wirklich niedergelassen haben, zugleich aber auc< allen und jeden aus
i4*der ihnen bei Ablegung des gewöhnlichen Unterthangeides unter Einem
1 (Hof- besonders wohl begreiflich zu machen , daß sich der denselben zu ver-
ichischer leihende allerh. Schuß einzig und allein auf die E: k. Erbstaaten zu
ber'der beschränken habe , keinerdings aber directe auf die türkischen Provin-
diefer zen oder ihre allenfalls auch dort anhängigen Angelegenheiten ,
uth in Forderungen und Rechtshandel erstre>t werden könne.
mmer Hofkzlv. vom 18. August 1794. .
; Seite Bei Sculdforderungen oder andern Proceßangelegenheiten in
ja un- der Türkei haben ferner die Handelsleute immer einen Bevollmäch-
); und tigten zu benennen , und demselben ein Anbringen und das Vor-
ach der schreiben der Staatskanzlei anzuzeigen.
men *), Hofkammerd. vom 8. Dec. 1813. | |
Ger In Zur Abwendung der Mißbräuche, welche zuweilen bei den
nen, ist Verhandlungen der Privatangelegenheiten im ottomanis<en Ge-
1e Hof- biethe Statt haben / soll: .
29 *