Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

452 TI. Theil XIV. Abhandlung. 
1. Der Handelsstand, wenn er Geschäfte in der Levante hat, 
immer vorzugsweise österreichische Unterthanen zu Bestellten oder Be- 
vollmächtigten auswöählen ; es können jedoch 
2. in deren Ermanglung zwar auch Unterthanen fremder, 
mit dem x. x. Hofe in Freundschaft stehenden Mächte zu derlei Ge- 
schäfte gebraucht werden; es muß ihnen aber 
3. zur Pflicht gemacht werden, ohne Rücksicht auf ihre 
persönliche Nationalität und mit Ausschluß ihrer eigenen Behörde, 
die ihnen übertragenen Angelegenheiten einzig nur bei dem >, tk, 
österreichischen Consulate anhängig zu machen und zu betreiben. 
Hofkammerd. vom 27. Juni 1815. 
Die Eingebornen sowohl , als naturalisirten österreichischen Un- 
terthanen haben bei ihren in der Türkei entfallenden Geschäften 
ihre Procura vorzugsweise eingebornen k. k. Unterthanen , oder in 
deren Ermanglung wenigstens andern Ausländern, nicht aber natu- 
ralisirten Rajas anzuvertrauen, 
Commerz, Hofd. vom 21, August 1818. 
Um ferner die nac< der Türkei handelnden dierreichischen Un- 
terthanen vor jeder Unannehmlichkeit zu bewahren, sollen alle Schiffe, 
welche nach der Türkei abfahren , sich vorher mit dem großherrlichen 
Ferman (Hofkzlv. vom 24, August 1813) ; und mit den Seeurkun- 
den in Semlin versehen , als: Ferman, Flaggenpatent sammt 
Scontrie, Rollo oder Musterliste des Schiffsvolkes , Gesundhbeits- 
zeugniß, Ladungsschein sammt Manifest über die geladenen Waaren, 
Documente über. Bauart und Eigenthum des Fahrzeuges, das Ma- 
rine-Edict und Schiffstagebuch. 
Das k, k.. Flaggenpatent muß übrigens bei der Landesstelle an- 
gesucht werden. 
Rggsv. vom 18. Juli 1803. 
Die drei Consulatagentien zu Jassy , Bukarest und Travnik, 
haben auch zum Behufe des Handels mit der Moldau , Wallachei 
und der Türkei das Recht , Pässe sowobl an k. k. als an fremde 
Unterthanen augzufertigen. 
Aus' mehreren wichtigen Gründen ist nun beschlossen, daß die 
angeführte, die tk. k. Consuln in Ausfertigung und Vidirung der 
Pässe beschränkende Vorschrift weder auf die k, Ek. Consularagentien 
zu „Jassy, Bukarest, no< auf das Consulat zu Travnik ausge- 
dehnt werden könne , daß daher die drei Consulate bei ihrer bishe- 
rigen Vollmacht , Pässe sowohl an k. k, als an fremde Untertbanen 
auszufertigen / belassen werden. 
Rggsv. vom 30. Juli 1818. 
Übrigens wurde auch zur Richtschnur der in der Türkei handeln- 
den österreichischen Unterthanen bekannt gemacht, daß zufolge Note 
der geheimen Hof- und Staatskanzlei die häufigen Klagen über die
	        
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