je hat Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 453
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der/Be- unter den türkischen und griechischen Kaufleuten in Wechselgeschäf-
ten eingerissenen Unordnungen , die ottomanische Pforte zu Erlas-
'emder, sung eines bereits seit Mai 1803 in Ausübung stehenden Fermans
"lei Ge- bewogen haben, vermög welchem für die Zukunft in Wecselgeschäf-
cen die allgemeine Regel chi accetta paga, sowohl für türkische
uf ihre als fremde Unterthanen obne alle Ausnahme oder Vorrecht festge
ehörde, seßt wurde.
m €. €. Hofkammerd. vom 31. Oct. 1803.
ben. Zur Beförderung des österreichisch-levantis<en Landhandels hat
die allgemeine Hofkammer rücksichtlic<h der späten Zahlungen der Ver-
en Un- gütungsbeträge für jene Lieferungen an türkischen 0 und Pa-
schäften gamentsilber , die durc< die Kaufleute aus der Wallachei bei dem
oder in Münzamte zu Carlsburg zum Behufe der Einschmelzung und Ein-
e? nätu- lösung Statt finden, über Einschreiten der Commerz. Hofstelle
eröffnet, daß vermög der für sämmtliche Münzämter bestehenden Ein-
lösungsinstruction , rückfichtlich der Zahlungstermine für die Einlö-
en Un- sung gegen currente Münzen vorgeschrieben sey die Zahlungen ,
Dhiffe, wenn es die Cassemittel zulassen, gleich zu leisten, im widrigen Falle
rrlichen aber , besonders bei geschehenden Einlieferungen von großen Beiträ=
eurfun- gen, diese Zahlungen in angemessenen Terminen zu berichtigen, bei
sammt deren Bestimmung auf die möglichst kurze Zeit, um die Metalle zu
1dheits- Gute zu bringen und umzumünzen, bei den Münzämtern aber, wel-
Zaaren, <e selbst treiben und schneiden, auf die Zeit der dießfälligen Operatio-
8 Maz nen, und endlich bei jenen Münz- und Einlösungsämtern, von wel-
<hen derlei Gut in dieser Absi<t an andere Münzämter versendet
lle an- wird , auf die Zeit der Hin- und Hersendung „Rücksicht genommen ,
und sohin na< Maßgabe der Entfernung der Zahlungstermine bö<-
Fens auf 6--8 Wochen erstreckt werden soll.
'avnit, Obschon nun diese Vorschrift theils wegen des öftern und sc<hnel-
allachei len Wechsels der Quantitäten, in welchen die Golde und Silbereinlie-
fremde ferungen der Parteien geschehen, theils wegen der Unzulässigkeit zum
Behufe der Einlösung großer Summen bei den Münzämtern erlegen
aß die zu lassen , theils wegen der Unzulänglichkeit der] hierzu erforderlichen
ng der Dotationen , theils endlich wegen des mit der Scheidung und Abtrei-
gentien bung der Metalle selbst verknüpften Aufenthaltes nothwendig sey, so
ausge- soll doch der Bedacht jederzeit genommen werden , daß die Parteien ,
bishe- wenn sie Gold oder Silber einliefern , entweder sogleich , oder we-
thanen nigstens in der kürzesten Zeit befriediget werden.
Nachdem jedoch die shwunghafte Einlösung bei dem Carlsburger
Münzamte noch einige Zeit fortdauern dürfte, so sey zur Beförderung
indeln- der schnellern Zahlungen daselbst, dieses Münzamt von einem Theile,
e Note der demselben für den Monat Jänner zugedachten Zahlungen losge-
ber die zählt worden, damit es einen größeren Fond zur Berichtigung der
erwähnten Einlieferungen aus den türkischen Provinzen erhalte, und