454 I. Theil XIV. Abhandlung.
zugleich sey demselben der thätigste und schleunigste Ummünzungsbe-
trieb des Materials zur Pflicht gemacht worden , durc< welche Mittel
das gedachte Münzamt sohin in den Stand kommen dürfte, die Zah-
lungen für Einlösungen, wo nicht durchaus sogleich , so doch wenig-
stens selbst jene, für die größeren Silberposten in noc< kürzeren , als
den. üblichen Terminen zu leisten.
Commerz. Hofcommissionsd. vom 21. April 1823,
a) Unterthanen einer befreundeten Macht, die zu Lande nach der Türkei kom-
men, sollen den an der Grenze oder in der Provinz, wo sie verweilen
wollen , bestellten Paßbeamten, und wenn sie nach Constantinopel reisen ,
den Paßbeamten des Polizeipräfidiums ihre Pässe vorlegen, und von den-
selben visiren lassen.
Tit. 1 des Reglements die Reisepässe betreffend.
Wenn ein Schiff im Hafen von Constantinopel einläuft , so hat der
Capitän dafür zu sorgen, daß alle Passagiere dem am Bord kommenden
Paßbeamten ihre Pässe vorzeigen , damit er sie visire, unterschreibe, und
sein Siegel aufdrücke, Findet sich nachmals, daß ein angefommener
Reisende einen Paß hat , der von dem erwähnten Beamten nicht signirt
ift, so muß er auf das Polizeipräsidium fich begeben , und die Sache wird
alsdann, wenn er ein Ausländer ist , durc< das. Ministerium des Augwär-
tigen dem Gesandten der hohen Mächte angezeigt.
Tit. 1.
Ein Reisender , der ohne Paß befunden wird , oder dessen Paß nicht
in gehöriger Form abgefaßt ist, soll, wenn er irgendwo anlangt, sogleich
verhaftet, und dem. benachbarten Gerichte abgeliefert werden, Ist er
nicht im Stande einen Bürgen zu stellen, so behält ihn das Gericht
in Gewahrsam.
Tit. 10.
Sind die Antworten eines solchen Neisenden im gerichtlichen Verhöre
aunehmbar , so erhält er ohne Weiters einen neuen Paß zur Fortseßung
feiner Reise.
In anderem Falle wird er 3 Tage verhaftet 3; die Ursache dieser Ver-
haftung auf dem neuen Paß angemerkt, und dem Inhaber bedeutet, daß
er von der angezeigten Route nicht abgehen solle.
Tit. 11.
Geht ein solcher verdächtiger Reisender troß der Vermahnung von
der angezeigten Noute ab, so wird ex an dem Orte seines Verweilens
einen ganzen Monat verhaftet, und darauf von einem Polizeiverordneten
bis zu dem Orte, wohin er will, begleitet. Kann er sich als arm begiti-
miren , so braucht er seinen Begleiter auf dem Wege nicht frei zu halten.
Tit. 12.
Da die Handels- und Gewerbsleute mehrere Male im Jahre nach
jolchen Orten, mit denen sie in Geschäftsverbindungen stehen, reisen
müssen , so können sie sich Pässe ausstellen lassen , die auf ein ganzes Jahr
gültig sind. -
Doch wuiß ein solc<er Paß bei jeder Abreise und Ankunft visirt werden.
Tit. 14.
Jeder, der in den großherrlichen Staaten reisen will, zahlt beim Em-
pfange seines Passes 3 Piaster, und wenn er ins Auslnund abgeht,
20 BViaster.
Tit, 15.