Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

454 I. Theil XIV. Abhandlung. 
zugleich sey demselben der thätigste und schleunigste Ummünzungsbe- 
trieb des Materials zur Pflicht gemacht worden , durc< welche Mittel 
das gedachte Münzamt sohin in den Stand kommen dürfte, die Zah- 
lungen für Einlösungen, wo nicht durchaus sogleich , so doch wenig- 
stens selbst jene, für die größeren Silberposten in noc< kürzeren , als 
den. üblichen Terminen zu leisten. 
Commerz. Hofcommissionsd. vom 21. April 1823, 
a) Unterthanen einer befreundeten Macht, die zu Lande nach der Türkei kom- 
men, sollen den an der Grenze oder in der Provinz, wo sie verweilen 
wollen , bestellten Paßbeamten, und wenn sie nach Constantinopel reisen , 
den Paßbeamten des Polizeipräfidiums ihre Pässe vorlegen, und von den- 
selben visiren lassen. 
Tit. 1 des Reglements die Reisepässe betreffend. 
Wenn ein Schiff im Hafen von Constantinopel einläuft , so hat der 
Capitän dafür zu sorgen, daß alle Passagiere dem am Bord kommenden 
Paßbeamten ihre Pässe vorzeigen , damit er sie visire, unterschreibe, und 
sein Siegel aufdrücke, Findet sich nachmals, daß ein angefommener 
Reisende einen Paß hat , der von dem erwähnten Beamten nicht signirt 
ift, so muß er auf das Polizeipräsidium fich begeben , und die Sache wird 
alsdann, wenn er ein Ausländer ist , durc< das. Ministerium des Augwär- 
tigen dem Gesandten der hohen Mächte angezeigt. 
Tit. 1. 
Ein Reisender , der ohne Paß befunden wird , oder dessen Paß nicht 
in gehöriger Form abgefaßt ist, soll, wenn er irgendwo anlangt, sogleich 
verhaftet, und dem. benachbarten Gerichte abgeliefert werden, Ist er 
nicht im Stande einen Bürgen zu stellen, so behält ihn das Gericht 
in Gewahrsam. 
Tit. 10. 
Sind die Antworten eines solchen Neisenden im gerichtlichen Verhöre 
aunehmbar , so erhält er ohne Weiters einen neuen Paß zur Fortseßung 
feiner Reise. 
In anderem Falle wird er 3 Tage verhaftet 3; die Ursache dieser Ver- 
haftung auf dem neuen Paß angemerkt, und dem Inhaber bedeutet, daß 
er von der angezeigten Route nicht abgehen solle. 
Tit. 11. 
Geht ein solcher verdächtiger Reisender troß der Vermahnung von 
der angezeigten Noute ab, so wird ex an dem Orte seines Verweilens 
einen ganzen Monat verhaftet, und darauf von einem Polizeiverordneten 
bis zu dem Orte, wohin er will, begleitet. Kann er sich als arm begiti- 
miren , so braucht er seinen Begleiter auf dem Wege nicht frei zu halten. 
Tit. 12. 
Da die Handels- und Gewerbsleute mehrere Male im Jahre nach 
jolchen Orten, mit denen sie in Geschäftsverbindungen stehen, reisen 
müssen , so können sie sich Pässe ausstellen lassen , die auf ein ganzes Jahr 
gültig sind. - 
Doch wuiß ein solc<er Paß bei jeder Abreise und Ankunft visirt werden. 
Tit. 14. 
Jeder, der in den großherrlichen Staaten reisen will, zahlt beim Em- 
pfange seines Passes 3 Piaster, und wenn er ins Auslnund abgeht, 
20 BViaster. 
Tit, 15.
	        
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