Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

450 I. Theil XIV. Abhandlung, 
wird, auf Dampfschiffe dieser Arr ein angemessenes ausschl. Privile- 
gium erhalten werde, ist zur Vermeidung aller Mißdeutungen dahin 
zu verstehen: daß auf die Dampfsc<hifffahrt auss<l. 
Privilegien nicht für den ganzen Umfang der döster- 
veichisc<en Monarchie, sondern nach den einzelnen 
Hauvtströmen, nebst ihren Seitenflüssen,/ oder nach 
bestimmten Richtungen der Seefahrt von einem 
Puncte der Monarchie zu einem anderen verliehen 
werden, worüber sich jedoch die näheren Bestimmungen erst aus 
den Gesuchen und Anträgen der sich meldenden Unternehmer erx- 
geben können. 
2. Derjenige, welcher ein solches Privilegium zu erhalten 
wünscht, hat nur nebst der Ausweisung seiner Eigenschaften und Ver- 
hältnisse , welche ihn zu einem solchen Unternehmen eignen, und 
ver Anzeige des Umfanges ,/ für welche er das Privilegium ansucht, 
von dem Dampfschiffe , welches er herzustellen und zu gebrauchen 
Willens ist, ein getreues Modell oder eine genaue Zeich- 
nung nebst Beschreibung an die k. kt. Commerz. Hof- 
commission (jeßt allgemeine Hofkammer) offen oder ver- 
siegelt zu überreichen, wornach ihm , wenn gegen ihn keine ge- 
gründeten Bedenken eintreten , auf Dampfschiffe nach dem eingereich- 
ten Modelle oder der vorgelegten Zeichnung ein ausschl. Privilegium 
für den angesuchten oder einen bestimmten Umfang auf 15 Jahre 
dauernd , und von dem Tage anfangend, an welhem er mit einem 
solchen, mit 200 Cir. beladenen Schiffe, ohne Anwendung von Men- 
schen oder thierischer Kräfte, die erste Fahrt stromaufwärts ge- 
macht haben wird, unter den 5. 5 festgeseßten Bedingungen wird 
ausgefertiget werden. 
3. Wenn zwei Competenten zugleich für einen und denselben 
Umfang das ausschl. Privilegium ansuchen sollten , werden die von 
denselven eingelegten Zeichnungen oder Modelle verglichen werden , 
und für den Fall, daß sih aus diesem Vergleiche keine wesentliche 
Verschiedenheit zwischen den Verfahrungsarten ergeben sollte, wird 
höheren Orts entschieden werden , welchem der Competenten auf den 
gewählten Umfang das ausschl, Privilegium in der hier bestimm- 
ten Art zu Theil werden soll. 
4. Für jede in der Wesenheit verschiedene Verfahrungs- 
art aber, =- diese wesentliche Verschiedenheit mag in der Construc- 
tion der Schiffe oder der Dampfmaschine / oder in ihrer Anwendung 
bestehen , = kann auch auf den nämlichen Umfayg ein aussc<l. 
Privilegium erlangt werden, 
5. Derjenige , welcher auf sol<e Art mit einem aussc<hl. 
Privilegium auf die Dampfschifffahrt für einen bestimmten Umfang 
betheilt wird , hat in diesem Umfange, und zwar auf dem Haupt- 
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