Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

4“ I, Theil XIV. Abhandlung. 
Nach diesen Bestimmungen und nac< dem Hofkammerd. vom unt 
11. März 1805 soll keinem Ausländer das Bürger- und M eis- sie 
stervechrt errheilt werden, wenn er nicht die zur Erlangung des- wer 
selben vorgeschriebenen Eigenschaften ausgewiesen, seinen Wohn- 
ort firirt, und sich mit seinen Angehörigen förmlich niedergelas- 
sen hat, da die Ertheilung des Bürger- und Meisterrechtes siät 
an einen nicht vollkommen Eingewanderten und Haussäßigen wi- 17" 
derordentlich ist, jener aber, welcher seinen Gatten und Kinder im die 
Auslande zurückläßt , und immer wiederholte Wanderungen dahin 
anstellt, als ein im Lande Haussaßiger nicht betrachtet werden kann. 
Wer ein verkäufliches Gewerbe an sich gebracht hat, hat 
die erwähnte geseßliche Bedingniß bereits erfüllt, weil er durch den 
Ankauf das Gewerbe eben so angetreten hat, wie bei persönlichen 
Gewerben dieses durch die in Rechtskraft erwachsene obrigkeitliche 
Verleihung geschieht, ohne daß hierzu der physische Betrieb des Ge- 
werbes nothwendig wäre. 
Es bedarf daher in solchen Fällen nicht mehr der Verleihung 
der österreichischen Staatsbürgerschaft. 
Hofkzld. vom 20. Febr. 1819, Rggsv. vom 6. März 1819. 
Se. Maj. haben Über die bei Ertheilung bürgerlicher oder 
steuerbarer WGewerbsbefugnisse an Ausländer zur Sprache 
gebrachten Vorsichten unter dem 10. Nov. 1821 zu entschließen 
geruht, daß es für die Gewerbsverleihungen an Ausländer weder 
eines neuen den 5. 29 des allg. b. G. B. beschränkenden Gese- 
bes noc< der Einschaltung einer besonderen Reservarionsclausel in 
dem Verleihungsdecrete bedarf. 
Sonach ist auch in Fällen - wo gegen die von dem Bewerber 
beigebrachten Documente kein gegründeter Verdacht vorliegt, eine 
Rücksprache mit ausländisc<en Bebörden im politischen Wege in 
der Regel *) nicht nothwendig, sondern es wird diese nur dann 
Pflicht für die Behörde, wenn so'<he Documente wegen ihrer Echt- 
heit bedenklich erscheinen. 
Hofkzld. vom 12. Nov. 1821, Hofz. 32931 , Rgg8z. 84211. 
- Dagegen soll, bevor in Wien Ausländern Gewerbe verliehen gen 
werden - sich mit der k. k. Polizei-Oberdirection in das Einverneh- 
men geseßt werden , ob gegen eine solc<e Verleihung kein Bedenken 
obwaltet. 
Rggsv. vom 7. 14. und 30. Nov. 18i1, 28. Febr. 1817, 
23. März 1831, Hofz. 10228, Rggs8z. 17849. 
Vorzüglich ist aber das Vermögen , die Erwerbsfähigkeit und 
das sittliche Betragen der Ansuchenden strenge zu prüfen. 
Hoflzld. vom 30. Nov. 1815. Cor 
Ausländer bedürfen Übrigens, um einem bürgerlichen, Gremium hor 
ainverleibt zu werden , eine Dispens (Hofres. vom 2. Sept. 17352 Ga 
4)
	        
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