Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 463
schiff auf Erwerber Andrews und Prichard an sich gelöst haben, dann ein zwei-
[l, inso- tes vom 11. Juli 1836 auf 15 Jahre zur Erzeugung solcher Dampf-
tige ge- schiffe , bei welchen die bisherige Steuerung geändert, die früheren
ilt bat, üblichen Seitenblätter beseitigt, und die Hauptblätter durc< eine
otes von eigene Vorrichtung unterstüßt werden ; und ein drittes Privilegium
Staats- zur Erbauung eiserner Dampfshiffe. Der ursprünglich auf 200 Actien
t, wenn jede zu 200 fl. C. M. berechnete Fond der Gesellschaft hat sich seither
enwärti- auf inehr als 4 Millionen / und die Zahl der Dampfschiffe auf 24
vermehrt , wovon 15 die obere Donau von Linz bis Orsova, 2 die
untere Donau von Orsova bis Galaz, und 7 die See befahrend bis
| Hofkzl. Constantinopel , Trapezunt , Smyrna und Salonich gehen.
<l. vom Der Siß der Gesellschaft ist in Wien und die Unternehmung
<ifffabrt wird von 5 aus der Mitte der Actionäre gewählten Administratoren
geleitet, denen ein von der Administration ernannter Generalsecrerär
8. vom sammt dem nöthigen Personal zur Seite steht. Den ursprünglichen
sonderen Statuten steht übrigens eine zeitgemäße Reform bevor, indem die
5 ee auf- Gesellshaft nunmehr auf ihr eigenes allerunterthänigstes Begehren
| beban- mit Bewilligung Sr. k. k. Majestät der k. x, allgemeinen Hofkammer
I, fund- untergeordnet ist, welche ihr einen Hofcommissär und Reprüsentanten
viebenen beigegeben“ hat, der als landesfürstlihee Commissär in die Gegen-
stände Einsicht zu nehmen, die genaue Einhaltung der damaligen und
ing, den künftigen Statuten und Reglements zu überwachen , auf alle Maß-
regeln , welche das össentliche , so wie das damit in fortwährendem
Ströme Einklange zu erhaltende besondere Interesse der Gesellschaft bezielen,
) ferner nachhaltig einzuwirken, und sich übrigens na< den Weisungen zu
benehmen hat, welche ihm nach Umständen von dem Hofkammer-
hiffe be: präsidium werden ertbeilt werden.
auf an-
patentes 6. 678.
al. daß 3 Aer
für“ den IT. Sauptgrundsaß bei Eisenbahnen.
8 erfor- Eintheilung derselben in zwei Classen.
Se. |. k. Majestät haben mit allerh. Cabinetschreiben vom 19.
bestehen- Dec. 1841 mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Stand der Dinge
! Dauer und mit Beziehung auf das allerh. Handschreiben vom 25. Nov. 1837
den Beschluß zu fassen geruht, die Eisenbahnen nach zwei Classen
ammerd. abzutheilen , nämlich in Staatsbahnen und Privatbahnen.
Staatsbahnen sind diejenigen, welche von Sr. Maj. als solche
gleich dermal, oder künftig bezeichnet werden. Schon dermal finden
, Allerhöchstdieselben: die Bahnlinie von Wien über Prag nach Dresden,/
Hxap, von Wien nach Triest , von Venedig über Mailand nac< dem Comevy-
See, dann jene in der Richtung gegen Baiern für Staatsbahnen
sellschaft unbeschadet der Privilegien, welche Privatunternehmungen theilweise
m ersten oder ganz in diesen Richtungen bereits erworben haben, zu erklären.