466 I. Theil XIV. Abhandlung.
Dauer der Concession oder sonstige mindere Vorrechte anspricht , oder
sich zur Bestimmung geringerer Tariffspreise anheischig macht.
3. Zur Errichtung der Eisenbahnen ist eine zweifache , von
der allerbh. Sclußfassung abhängige Bewilligung erforderlich :
2) Eine vorläufige provisorische zur Veranstaltung aller Vor-
bereitungen, die zur künftigen Ausführung der Unternehmung nötbig
sind, wobei eine angemessene Zeitfrist festes seßt wird, binnen welcher
diese Vorbereitungen vollendet seyn müssen,
Diese vorläufige Bewilligung gewährt. einstweilen ein Vorrecht
vor anderen Privaten, welche sich später für dieselbe Unternehmung
melden könnten.
b) Eine definitive Bewilligung zur wirklihen Ausführung
der Unternehmung.
Die vorläufige Bewilligung wird auch einzelnen Personen , die
definitive Concession aber in der Regel nur einer bereits gebildeten
Actiengesellschaft oder einer fortdauernden moralischen Person ertheilt.
- 4. Um die vorläufige Bewilligung zu einer Eisenbahnunter-
nehmung zu erlangen, müssen folgende Vorbedingungen vorhan-
den seyn.
3) Zur Anlegung der Eisenbahn in der angesuchten Richtung
darf zuvor keinem anderen Privaten ein ausschließendes Recht verlie-
hen worden seyn.
' b) Die Herstelluug der angesuchten Eisenbahnen muß übers
haupt nüßlich und keinem Bedenken unterworfen seyn.
'Ein solc<es Bedenken tritt insbesondere auch dann ein, wenn
durch die vorgeschlagene Bahnlinie die Errichtung einer anderen diese
durchfreuzenden oder mit ihr parallel laufenden Bahn bedeutend er-
schwert oder verhindert würde , an deren fkünftigem Zustandekommen
der Staatsverwaltung aus commerziellen und anderen öffentlichen
Rücksichten viel gelegen ist,
ce) Gegen die Modalitäten , unter welchen die Bittsteller die
Ausführung bezielen, und welche so vollständig als zur Zeit möglich,
anzugeben sind, dürfen in öffentlicher Rücksicht keine Anstände
obwalten.
d) Die Bittsteller müssen nach ihren persönlichen und äußeren
Verhältnissen dazu geeignet erscheinen , damit ihnen die Veranstal-
tung der dießfälligen Vorbereitungen anvertraut werden könne.
S9. Durch die vorläufige Bewilligung erhalten die Bittsteller
das Recht , auf ihre Kosten alle erforderlichen Borbereitungen in Ab-
sicht auf die Aufbringung der nöthigen Geldmittel die Bildung eines
Actienvereines, und die Vorerhebungen für die künftige Ausführung
des Baues und des Transportes vorzunehmen, wobei sie über ihr An-
suchen von Seite der Behörden durch Mittheilung ämtlicher Notizen