Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 467 
ader jene, den bestehenden Verwaltungsgrundsäßen entsprechende Hülfe 
von und Unterstübung erhalten werden. 
Dagegen übernehmen die Bittsteller nachstehende Verpflichtungen : 
Bor: 3 a) Sie haben die nöthigen Fonde entweder aus eigenem Ver- 
thig mögen oder durch Privatsubscription aufzubringen , und das Vor» 
[cher handenseyn derselben nachzuweisen , nebstbei aber den Actienplan und 
die einstweilen im Wege eines Wereins der Theilnehmer unterworfe- 
vecht nen Statuten vorzulegen. 
1UNg Die von den Bittsiellern im Einverständnisse mit ihren Theil- 
nehmern bearbeiteten Statuten sammt Actienplane sind von den Be- 
'ung hörden einer allseitigen und gründlichen Prüfung zu unterziehen. 
Bei dieser Erörterung sind jene Bestimmungen, welche über 
die die entsprehendste Art der Einrichtung solcher Privatvereine im All- 
eten gemeinen schon entweder erlassen worden sind , oder" künftig werden 
eilt. gegeben werden /. genau zu berücksichtigen , und zur Befolgung vor- 
ter- zuschreiben , nebstbei aber auch der Gesellschaft jene Modalitäten zur 
ans freiwilligen Annahme anzudeuten / welche von den Behörden für das 
Gedeihen der Unternehmung und insbesondere mit Hinsicht auf die 
ing besondere der einzelnen Unter nehmung als zuträglich erkannt werden. 
lie Rücksichtlich des Actienplanes ist die Zustimmung der Finanzverwal- 
an tung einzuholen , die Genehmigung der Statuten und.des Actien- 
planes aber von der politischen Hofstelle mit dem Vorbehalte aller je- 
vers ner Änderungen, welche durch die später nachfolgende definitive Con- 
cession zur Eisenbahnunternehmung selbst verfügt , oder in deren 
iese Folge als zweckmäßig anerkannt werden sollten. 
1 
“ Erst nach dieser erhaltenen Genehmigung darf der Actienverein 
nen in öffenrliche Wirksamkeit treten, und im eigenen Namen handeln. 
ben pv) Die Bittsteller und der an ihre Stelle folgende Actien- 
verein haben zu bewerkstelligen , daß alle erforderlichen Vorerhebun- 
die gen innerhalb der vorgezeichneten Frist mit möglichster Genauigkeit 
ich, vollendet seyen / namentlich hat der Actienverein das Gesuch um die 
nde definitive Bewilligung zur Ausführung der Unternehmung ,/ und um 
die Ausfertigung einer Concessionsurkunde , dann ein näher ausge- 
ren breitetes Project über die ganze Unternehmung nebst den Voranschlä- 
IE gen Über die Kosten und Erträgnisse zu überreichen. 
Vorerwähnte Bestimmungen finden auc< nach Thunlichkeit auf 
ler bereits gescßlich gegründete moralische Personen , so. weit sie eine 
(b- Eisenbahn errichten, ihre Anwendung. 
jes 6. Im öffentlichen und in dem eigenen Interesse der Priva- 
"8 ten haben die Behörden bei Prüfung des Actienplanes und Statu- 
-« tenentwurfes ihr Augenmerk dahin zu richten, daß die angetragene 
Unternehmung ernstlich gemeint / und nicht eine Vorspiegelung sey, 
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