Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 469
[b sind Bahnlinie zu erbauen, wie auch Seitenbahnen zur Herbeischaffung
der Baumaterialien für die Zeit bis zum vollendeten Baue zu errich:
nd ten , jedo< mit der Verbindlichkeit , die Baupläne der vorläufigen
4 deß Prüfung und Genehmigung der Behörden zu unterziehen.
3 Demzufolge ist keinem Andern gestattet, eine andere dieselbe Be-
auß. stimmung habende Eisenbahn für den Gebrauch des Publicums zu er-
t hat, richten , bei welcher es lediglich darauf abgesehen ist, dieselben End-
en ane puncte miteinander in Verbindung zu bringen / ohne auf dem Bahn-
ange zuge neue, in commerzieller Beziehung wichtige Zwischenpuncte zu
neuen berühren. ;
Der Staatsverwaltung bleibt es jedoch ausdrücklich vorbehalten,
trages einer andern nachfolgenden Unternehmung die Bewilligung zur An-
Börse legung einer Zweigs oder in fortgeseßter Verlängerung laufenden
Eisenbahn zu ertheilen , ohne daß dagegen von Seite der ersten Un-
n": mos ternehmung ein Einspruch erhoben oder eine Ersaßforderung gestellt
nbahn werden könnte.
allerh. Solche Unternehmungen haben die Verpflichtung auf sich ,' we-
Ing zu gen der wechselseitigen Benützung ihrer Bahnen zu dem Transportbe-
dessen triebe ein billiges Einverständniß unter sich zu treffen.
4=was Sollte ein solches Übereinkommen nicht zu Stande kommen, so
- und hat die politische Landesstelle, sobald von einem Theile darum nach-
; gesucht wird , als Sciedsrichter einzuschreiten.
1- bei b) Einer gemeinnüßig erkannten Eisenbahnunternehmung
Zuzie- wird das Necht der Expropriation in Gemäßheit des 6. 365 des allg.
ver: hb. G. B. jedoch nur in Ansehung jener Räume verliehen, welche
ragen: zur Ausführung der Unternehmung für unumgänglich nothwendig
uf pe erkannt werden.
noh: Das Erkenntniß hierüber steht der politischen Landesstelle zu.
7 ebf Wegen der angemessenen Entsc<adigung - welhe für das in
eh m Anspruch genommene Privateigenthum zu leisten ist, soll vor Allem
äberer eine gültige Ausgleichung versucht werden. Wenn dieses mißlingt -
Jedin: so hat die Eisenbahnunternehmung die gerichtliche Scäßung bei der
erneh: Real-Instanz anzusuchen, und den durch die Schäkung festgesekten Be=-
trag an den Grundeigenthümer zu bezahlen, oder, wenn die Zahlung
emerß: wegen Verweigerung der Annahme oder wegen anderer Hindernisse nicht
ulässie geschehen kann, zur Real-Instanz zu erlegen, wornach sie an dem Be-
ginne des Baues in dieser Rücksicht nic<t mehr gehindert werden darf.
Sind jedoch bei der Schäßung nicht alle Vorschriften der Gerichtsordnung
mehr über den gerichtlichen Augenschein beobachtet worden , so bleibt den
<fol- Grundeigenthümern , die auf eine höhere Entschädigung Anspruch zu
| haben glauben, der Weg Rechtens voröehalten. Auf gleiche Art ist
Eisen- auch für die bloß vorübergehende Benäßung des fremden Eigenthums
- und den, an dem Gebrauche seines Eigenthums gehinderten Privaten die
hm ben angemessene Vergütung zu leisten.