174 [. Theil XIV. Abhandlung.
Untergebenen in genaue Befolgung geseßt, und darin stets erhalten
werden, wurde verordnet, daß diejenigen Magistrate , Jurisdicen-
ten und obrigfeitlihen Beamten , die sich dießfalls eines Ungehor-
sams , geflissentlicher Nachlässigkeit oder wohl gar einer Theilneh-
mung an dem Unbefolg durch Verweigerung des Beistandes an die
verschiedentlich aufgestellten Commerzialbeamten in ihrem, den Be-
trieb der Fabriken und Manufacturen betreffenden Geschäften / oder
anderer geflissentlicher Hindernisse s<uldig machen werden , mit einer
Strafe und zwar die Magistrate von 100 |l., die Jurisdicenten und
obrigkeitlichen Beamten aber von 50 fl. so oft aus eigenen Mitteln,
erstere mit Vorbehalt des Regresses an die Mirschuldigen belegt, und
zu deren Erlag executive angehalten, davon dem Denuncianten die
Hälfte, so wie dem Fiscus seine angemessene Quote, wenn er erstere
bei dem Commerzien- Conseß (jeßt Regierung) klagbar einbringen
würde , deductis deducendis aber in die Commerzcasse abgeführt
und verrechnet werden soll , ohne daß jedoch der Gewinn der Denun-
ciantenquota den Commerzbeamten , wenn sie auch Kläger und De-
nuncianten abgeben , va eben diese durch ihre aufhabende Pflicht auf
die Festhaltung der Generalien und Verordnungen zu wachen schul-
dig sind, zu Statten zu kommen hätte, und so hätten nicht nur die
Kreisämter , sondern auch alle Commerzienbeamte , Richter / städti-
sc<e Administratoren und andere zur Festhaltung der Generalien auf-
gestellten Behörden zu beobachten , daß, wenn selbe einen derglei=
<en Vorgang selbst bemerken sollten, oder derselbe ihnen angezeigt
würde, mit Verschweigung des Denuncianten , das Factum genug-
sam bestätigen , und das hierzu dienliche oder erforderliche Confstitu-
tum entweder von sich selbst , insoweit sie berechtigt sind , oder bei der
nächsten Gerichtsbarkeit gehörig und dergestalt , daß niemals ein
Commerzbeamter für sich allein und ohne Concurrenz derjenigen,
welchen es sonst zusteht, solche vorzunehmen habe, abführen lasse,
auch selbst nebst ihrer Anzeige und gutächtliher Meinung an die ihnen
vorgeseßte Behörde befördern sollen, als wornach (damals) der Com-
merzienconseß (jeßt Regierung) den Ausspruch zu machen hat.
GSleichwie aber mit solchen sich beschwert zu seyn glaubenden Ma-
gistraten oder Beamten bevorbleibt., den Recurs im Wege der Rech-
ten vor jenem Erkenntniß an den (damals) jedes Landes aufgestellten
Conseß binnen 6 Wochen vom Tage des kundgemachten Spruches zu
nehmen, so wurde jedoch zur Einbringung der anerkannten Strafe
verordnet, daß solche Geldstrafe bis zum Austrag der Sache bei der
Commerziencasse ad depositum genommen , wenn aber binnen obiger
Frist nichts einkäme , solche nach deren Verlauf ohne Weiteren schon
gesagtermaßen vertheilt und verrechnet werden soll...
Hofd. vom 14. März 1767.