Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

476 L. Theil XIV. Abhandlung. 
Nach der gesetzlich bestehenden Gewerbsverfassung steht daher die Har 
Verleihung der Gewerbe und Handlungsbefugnisse den politischen 25. 
Behörden, und zwar in erster Instanz den Magistraten und 
Ortsobrigkeiten zu; besondere Gesetze bestimmen die zur Erlangung 
eines solchen Befugnisses erforderlichen Eigenschaften oder zu beob- unl 
achtenden politischen Rücksichren , und nach dem in dem Geiste dieser strat, 
Verordnungen gegründeten , schon lang in allen Provinzen gleichför- Krei 
mig beobachteten Verfahren geschieht die Würdigung dieser Eigen: einb: 
schaften bei Handlungen und Gewerbsbefugnissen von Seite der verlei- 
henden Behörde; und nur die Ausweisung des Fondes, 
Protocollirung der Firma und Gesellsc<aftsver- und 
bräge bleibt bei Handlungsbefugnissen an das Mercantil- und Wech- tisch: 
selgericht gewiesen , welches, wenn sich in diesen Beziehungen An- nen. 
stände ergeben sollten , solche der politischen Stelle zu eröffnen , aber schul 
in keinem Falle (Großhandlungsbefugnisse ausgenommen) auf die Erk 
Verleihung selbst einen directen Einfluß zu nehmen hat. 
Bei dieser zwec>mäßigen , der Natur. der Sache entsprechenden 
und durch eine lange Reihe von Jahren von alleii Behörden anex- 
kannten und befolgten Ordnung hat es auch fernerhin , und insolange Co! 
zu verbleiben , bis nicht allenfalls dur< den Commerz-Coder bier- Ve 
über eine andere Bestimmung erfolgt. 
Die früheren unter anderen Verhältnissen ergangenen Verord- 
nungen sind daher nicht mehr in Kraft, und das Mercantil- 
undWechselgericht darf keineswegs, wenn ein Hand- 
lungsbefugniß von der politischenStelle zuerkannt 867 
ist, no< die Ausweisung der kaufmännischen Eigen- E je 
schaften abverlangen, wozu dasselbe auch nach den früheren is 
Berordnungen nie befugt war, und nie berufen seyn kann , weil sich 
sonst auc) die Hofcommission in Commerzsachen der Controlle und Nerf 
Revision desselben unterziehen müßte. Mä 
Commerz. Hofd, vom 14. Dec. 1816. viel; 
Es darf daher auch über die von Handwerk zu Handwerk, oder Gru 
von einer Classe des Handelsstandes gegen die andern betreffenden , des 
die Gegenstände ihrer Fabrication oder Handels entstehende Streitig- Ger 
feiteniein Proceß nicht zugelassen, noch-weniger eine Judicatur Statt die * 
finden , oder einige Kraft. haben. also 
Wenn solche Klagen im Rechtswege angebrächt Dot 
würden, sind die streitigen Parteien daher an die nich 
politischen Stellen zu verweisen, wornach auch von der 
obersten Justizstelle die unterstehenden Behörden angewiesen worden Gei 
sind (Sofv. vom 25. Febr. 1774) ; nicht minder wurde das öster- Zns 
reihishe Berggericht angewiesen, sih von aller Einmengung folg 
in dergleihen Geschäfte zu enthalten , da die Regierung allein bei lun
	        
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