476 L. Theil XIV. Abhandlung.
Nach der gesetzlich bestehenden Gewerbsverfassung steht daher die Har
Verleihung der Gewerbe und Handlungsbefugnisse den politischen 25.
Behörden, und zwar in erster Instanz den Magistraten und
Ortsobrigkeiten zu; besondere Gesetze bestimmen die zur Erlangung
eines solchen Befugnisses erforderlichen Eigenschaften oder zu beob- unl
achtenden politischen Rücksichren , und nach dem in dem Geiste dieser strat,
Verordnungen gegründeten , schon lang in allen Provinzen gleichför- Krei
mig beobachteten Verfahren geschieht die Würdigung dieser Eigen: einb:
schaften bei Handlungen und Gewerbsbefugnissen von Seite der verlei-
henden Behörde; und nur die Ausweisung des Fondes,
Protocollirung der Firma und Gesellsc<aftsver- und
bräge bleibt bei Handlungsbefugnissen an das Mercantil- und Wech- tisch:
selgericht gewiesen , welches, wenn sich in diesen Beziehungen An- nen.
stände ergeben sollten , solche der politischen Stelle zu eröffnen , aber schul
in keinem Falle (Großhandlungsbefugnisse ausgenommen) auf die Erk
Verleihung selbst einen directen Einfluß zu nehmen hat.
Bei dieser zwec>mäßigen , der Natur. der Sache entsprechenden
und durch eine lange Reihe von Jahren von alleii Behörden anex-
kannten und befolgten Ordnung hat es auch fernerhin , und insolange Co!
zu verbleiben , bis nicht allenfalls dur< den Commerz-Coder bier- Ve
über eine andere Bestimmung erfolgt.
Die früheren unter anderen Verhältnissen ergangenen Verord-
nungen sind daher nicht mehr in Kraft, und das Mercantil-
undWechselgericht darf keineswegs, wenn ein Hand-
lungsbefugniß von der politischenStelle zuerkannt 867
ist, no< die Ausweisung der kaufmännischen Eigen- E je
schaften abverlangen, wozu dasselbe auch nach den früheren is
Berordnungen nie befugt war, und nie berufen seyn kann , weil sich
sonst auc) die Hofcommission in Commerzsachen der Controlle und Nerf
Revision desselben unterziehen müßte. Mä
Commerz. Hofd, vom 14. Dec. 1816. viel;
Es darf daher auch über die von Handwerk zu Handwerk, oder Gru
von einer Classe des Handelsstandes gegen die andern betreffenden , des
die Gegenstände ihrer Fabrication oder Handels entstehende Streitig- Ger
feiteniein Proceß nicht zugelassen, noch-weniger eine Judicatur Statt die *
finden , oder einige Kraft. haben. also
Wenn solche Klagen im Rechtswege angebrächt Dot
würden, sind die streitigen Parteien daher an die nich
politischen Stellen zu verweisen, wornach auch von der
obersten Justizstelle die unterstehenden Behörden angewiesen worden Gei
sind (Sofv. vom 25. Febr. 1774) ; nicht minder wurde das öster- Zns
reihishe Berggericht angewiesen, sih von aller Einmengung folg
in dergleihen Geschäfte zu enthalten , da die Regierung allein bei lun