Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewevbs- und'Handelswesen. "477 
Handwerksstreitigkeiten gemäß der Normalvorschrift vom 
25. Febr. 41774 zu entscheiden habe. 
-  Hofy. vom: 29.. März 1784. 
Jene Beschwerden ferner , welche von Handwerksleuten gegen 
unlegitimirte Händler erhoben werden, sollen bei den Magi- 
straten und Obrigkeiten angebracht, von da wohl instruirt an das 
Kreisamt abgegeben, und durch dieses gutächtlic< an die Regierung 
einbegleitet werden. 
Verordnung vom 28. Juli 1774. 
AuchdieRepartirung und VerwendungderSteuern 
und die Verwaltung der Innungsgelder steht der poli- 
tischen Stelle zu , was sie auch durc< Zwangsmittel. vollziehen kön- 
nen. Wenn aber diese nicht zureichen , so sind die Gerichtsbehörden 
schuldig , den Beistand zu leisten, ohne sich in dieses 
Erkenntniß einzulassen. 
Hofd. vom 14, März 1894. 
S. 688. 
Competenz der Magistrate und Ortsobrigkeiten bei 
Verleihung von Beschäftigungsrechten in erster In- 
stanz. 
a) Bei Polizeigewerben. 
Die älteste Verordnung ,- die rücksichtlich der Gewerbsverleihun- 
gen in Wirksamkeit ist, ist jene vom 22. April 1775, wornach den 
Magistraten und auf dem Lande den Dominien, sowohl die 
Ersetzung der alten, als die Ertheilung neuer Meisters<haften, außer 
den Commerzialprofessionisten, nicht minder die Verleihung der Frage- 
nerei, des Branntweinschankes u..dgl., vollkommen eingeräumt wurde. 
Nücksichtlich des Ausdruckes „Dominien“ kam unterm 15. 
März 1777 die Erläuterung / daß in einem Orte, wo mehrere, ja 
viele Grundobrigkeiten vorhanden sind, niht einem jeden einzelnen 
Grundheren, wohl aber der Ortsobrigkeit, d. i.dem Inhaber") 
des Dorfes / des Burgfriedens , der Freiheitsherrlic<keit, weil derlei 
Gewerbe eine nothwendige Beziehung auf die ganze Gemeinde haben, 
die Verleihung der Gerechtigkeiten zugestanden werden kann. Es bleibe 
also immer richtig , daß die Verleihung der Gewerbsfreiheiten den 
Dominien , welchen zugleich die Dorfobrigkeit zustehet, wenn man 
nicht will, daß auf jedes Haus ein Gewerbe verliehen werde , gebühre. 
Die Dorfobrigkeit") hat demnach allein das. Recht, 
Gewerbe zu ertheilen , weil solhe im gewissen Verstande die erste 
Instanz des Ortes ausmac<t, und alle Polizeigegenstände besorget , 
folglicg am besten beurtheilen kann, ob, und in wie weit die Erthei- 
lung oder Abschlagung eines derlei Gesuches nothwendig iist (Hofv.
	        
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