Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

478 LT. Theil XIV. Abhandlung. 
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vom 22. Sept. 1783) ; denn die Ortsbehörden sind zunächst berufen, ing 
zu beurtheilen, in wie fern die Localverhältnisse die Errichtung eines 
Gewerbes wünschenswerth wachen (Hoftzlv. vom 30. Nov. 1818); 
doch sollen die Personalgewerbe erst dann verliehen werden, wenn die Perle 
Grundherrschaft darüber kein Bedenken trägt. Ox 
Hofb. vom 18. März 19784. 4: A 
Das Recht, Gewerbe und Scankgerechtigkeiten zu verleihen , Gen 
ist also in den Städten allenthalben durch höchste Entschließungen den Ma 
Magistraten eingeräumt. 
Hofb. vom 17. Oct. 1805. 
Wenn jedoch eine unterthänige Stadt die Dorfobrigleit besit, | 
so hat nicht die Stadt, sondern die Herrschaft die Ge- 
werbe zu ertheilen. 
Hofb. vom 1. Jänner 1784. 
a) Das ortsobrigkeitliche Gewerbsverleihungsrecht beruht also feineswegs auf 
einem landesverfassungsmäßigen Fundamentalgeseße , sondern auf Bestim- Au 
mungen , zu welchen die öffentliche Verwaltung durch die Umstände sich 
veranlaßt fand, die fie nach Maßgabe der Berhältnisse auch wieder ab- 
zuändern vollfommen zur Hand hat. 
Hofflzd. vom 14, Jänner 1824, Hofz, 1524, Rgg83- 3647. dem 
- Es haben daher auch Se. k. kt. Maj, die Berleihung der Gewerbs- sind 
Hofconcession in den X, k, Lusischlössern Schönbrunn und Laxenburg sich 
selbst vorbehalten, und die Grundsäte , nach welchen künftig hiebei vorzu- zure 
gehen ist, unterm 27. Febr, 1827 dem k. k. Oberstfämmereramte be- aller 
fannt gegeben, leßte 
* Es fann jedoch ein Herrschaftsbesiher sich nicht sel bst ein Gewerbe dem 
verleihen , und es ist den berufenen Behörden zu überlassen , im Falle mer! 
des Localbedarfes ein Gewerbe im Orte vdesselben im ordnungsmäßigen . 
Wege 'an ein geeignetes Individuum zu verleihen. sioni 
- Soffzld. vom 9, März 1843, Hofz, 6666, Nggs83. 16326. stim! 
S. 689. 
b) Bei Commerzialisten. Wie 
In der Absicht, geschickten Commerzialprofessionisten , Fabri- eing 
kanten und Manufacturisten und dergleichen Arbeitern die Gelegenheit obr 
sich ehrlich zu nähren, möglichst zu erleichtern , folglich guten und beste 
tüchtigen Gesellen die Hoffnung zur Überkommung des Meisterrech- Gen 
tes mit wenigem Aufwande näher zu seen , somit nicht nur Einge- 
borne von der Auswanderung abzuhalten, sondern auc< fremde han 
ebenfalls geschickte Arbeiter zur Einwanderung zu bewegen, überhaupt und 
aber durch die dergestalt erleichterten Nahrungswege die Verbreitung verf, 
der Bevölkerung und die daraus abfließende Ermunterung zur Erwei- Ma« 
terung des Ackerbaues immer mehr zu erzielen , wurde überhaupt den 
Magistraten und Ortsobrigkeiten gestattet, die Commerzialprofessio- 
nisten , Fabrikanten und Manufacturisten nac< Befund und ohne sich 
auf eine gewisse Zahl zu binden, aufzunehmen, auch diesen auf Ver- 
rem
	        
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