478 LT. Theil XIV. Abhandlung.
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vom 22. Sept. 1783) ; denn die Ortsbehörden sind zunächst berufen, ing
zu beurtheilen, in wie fern die Localverhältnisse die Errichtung eines
Gewerbes wünschenswerth wachen (Hoftzlv. vom 30. Nov. 1818);
doch sollen die Personalgewerbe erst dann verliehen werden, wenn die Perle
Grundherrschaft darüber kein Bedenken trägt. Ox
Hofb. vom 18. März 19784. 4: A
Das Recht, Gewerbe und Scankgerechtigkeiten zu verleihen , Gen
ist also in den Städten allenthalben durch höchste Entschließungen den Ma
Magistraten eingeräumt.
Hofb. vom 17. Oct. 1805.
Wenn jedoch eine unterthänige Stadt die Dorfobrigleit besit, |
so hat nicht die Stadt, sondern die Herrschaft die Ge-
werbe zu ertheilen.
Hofb. vom 1. Jänner 1784.
a) Das ortsobrigkeitliche Gewerbsverleihungsrecht beruht also feineswegs auf
einem landesverfassungsmäßigen Fundamentalgeseße , sondern auf Bestim- Au
mungen , zu welchen die öffentliche Verwaltung durch die Umstände sich
veranlaßt fand, die fie nach Maßgabe der Berhältnisse auch wieder ab-
zuändern vollfommen zur Hand hat.
Hofflzd. vom 14, Jänner 1824, Hofz, 1524, Rgg83- 3647. dem
- Es haben daher auch Se. k. kt. Maj, die Berleihung der Gewerbs- sind
Hofconcession in den X, k, Lusischlössern Schönbrunn und Laxenburg sich
selbst vorbehalten, und die Grundsäte , nach welchen künftig hiebei vorzu- zure
gehen ist, unterm 27. Febr, 1827 dem k. k. Oberstfämmereramte be- aller
fannt gegeben, leßte
* Es fann jedoch ein Herrschaftsbesiher sich nicht sel bst ein Gewerbe dem
verleihen , und es ist den berufenen Behörden zu überlassen , im Falle mer!
des Localbedarfes ein Gewerbe im Orte vdesselben im ordnungsmäßigen .
Wege 'an ein geeignetes Individuum zu verleihen. sioni
- Soffzld. vom 9, März 1843, Hofz, 6666, Nggs83. 16326. stim!
S. 689.
b) Bei Commerzialisten. Wie
In der Absicht, geschickten Commerzialprofessionisten , Fabri- eing
kanten und Manufacturisten und dergleichen Arbeitern die Gelegenheit obr
sich ehrlich zu nähren, möglichst zu erleichtern , folglich guten und beste
tüchtigen Gesellen die Hoffnung zur Überkommung des Meisterrech- Gen
tes mit wenigem Aufwande näher zu seen , somit nicht nur Einge-
borne von der Auswanderung abzuhalten, sondern auc< fremde han
ebenfalls geschickte Arbeiter zur Einwanderung zu bewegen, überhaupt und
aber durch die dergestalt erleichterten Nahrungswege die Verbreitung verf,
der Bevölkerung und die daraus abfließende Ermunterung zur Erwei- Ma«
terung des Ackerbaues immer mehr zu erzielen , wurde überhaupt den
Magistraten und Ortsobrigkeiten gestattet, die Commerzialprofessio-
nisten , Fabrikanten und Manufacturisten nac< Befund und ohne sich
auf eine gewisse Zahl zu binden, aufzunehmen, auch diesen auf Ver-
rem