Von dem-Gewerbs- und 'Handelswesen. 479
langen ohne alle Anfrage, das Bürger- und Meisterrecht in ihrem
Bezirke zu ertheilen. .
| Hofd. vom 30. März 1776, 5. 1.
. „Das Befugniß, alle sogenannten Commerzialgewerbe zu
| verleihen, soll also. den Magistraten in den Städten , und den
Ortsobrigkeiten auf dem Lande überlassen seyn (Hofvdg. vom
4. April 1791 und 4. Oct. 1802) ; denn nach der gesetzlich bestehenden
| Gewerbsverfassung steht die Verleihung der Gewerbsbefugnisse den
Magistraten und Ortsobrigkeiten zu.
Commerz. Hofd. vom 4, Dec. 1816.
a) (Es wurde daher auch die Verleihung der Kammmachergewerbe auf dem
Lande den Ortsobrigkeiten wieder eingeräumt, und die Hofvdg. vom Jayre
1799 , welche jelbe den Kreigämtern übertragen hatte , aufgehoben.
Commerz. Hofd, vom &, März 1822,
5. 690.
Auch Handlungsrechte sind von den Ortsobrigkeiten
| zu verleihen.
Da zur Vermehrung der Handlungen. und Krämerladen auf
dem Lande , besonders.da. selbe an einigen Orten noh sehr beschränkt
sind, mithin nach Maß der mehreren Einwohner und besonders. bei
zureichender Anzahl der Commerzialprofessionisten ihre Vermehrung
allerdings nothwendig ist, die nämlichen Bewegursachen wie bei den
leßteren eintreten , so wurde allen Magistraten und Obrigkeiten auf
dem Lande die freie Bewilligung der Handlungsfreiheiten und Kräz-
merladen auf die Art, wie ihnen in Ansehung der Commerzialprofes-
sionisten gestattet ist, mithin ohne einige Beschränkung auf eine be-
stimmte Anzahl eingestanden.
Hofd. vom 30. März 1776, 6. 2. |
In die Verleihung der Kleinhandlungen soll sich daher weder in
Wien noch auf dem Lande von Seite der Landes- und Hofstelle direct
eingemengt werden, sondern solche ist den Magistraten und Ort s-
obrigkeiten zu überlassen / denen die Localnahrungsfähigkeit am
besten bekannt, auch an Erhaltung des Gleichgewichtes zwischen den
Gewerbsleuten am meisten gelegen ist, zu überlassen.
- In gleicher Art soll sih in Ansehung der Modewaaren-
bandlungen benommen werden (Hofvdg. vom 19. August 1790
und 30. Sept. 1790) ; denn nach der geseßlich bestehenden Gewerbs-
verfassung stehet die Verleihung der Handlungsbefugnisse den
Magistraten und Ortsobrigkeiten zu.
Commerz. Hofd, vom 14. Dec. 1816.
3) Von den üblich gewesenen Berichtserstattungen zur Einholung der Regie-
rungsbestätigung bei neuen Gewerbsverleihungen in dem Umkreise von
zwei Meilen um Mien ist es abgekommen ; und 'au< für diesen Bezirk,