Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem-Gewerbs- und 'Handelswesen. 479 
langen ohne alle Anfrage, das Bürger- und Meisterrecht in ihrem 
Bezirke zu ertheilen. . 
| Hofd. vom 30. März 1776, 5. 1. 
. „Das Befugniß, alle sogenannten Commerzialgewerbe zu 
| verleihen, soll also. den Magistraten in den Städten , und den 
Ortsobrigkeiten auf dem Lande überlassen seyn (Hofvdg. vom 
4. April 1791 und 4. Oct. 1802) ; denn nach der gesetzlich bestehenden 
| Gewerbsverfassung steht die Verleihung der Gewerbsbefugnisse den 
Magistraten und Ortsobrigkeiten zu. 
Commerz. Hofd. vom 4, Dec. 1816. 
a) (Es wurde daher auch die Verleihung der Kammmachergewerbe auf dem 
Lande den Ortsobrigkeiten wieder eingeräumt, und die Hofvdg. vom Jayre 
1799 , welche jelbe den Kreigämtern übertragen hatte , aufgehoben. 
Commerz. Hofd, vom &, März 1822, 
5. 690. 
Auch Handlungsrechte sind von den Ortsobrigkeiten 
| zu verleihen. 
Da zur Vermehrung der Handlungen. und Krämerladen auf 
dem Lande , besonders.da. selbe an einigen Orten noh sehr beschränkt 
sind, mithin nach Maß der mehreren Einwohner und besonders. bei 
zureichender Anzahl der Commerzialprofessionisten ihre Vermehrung 
allerdings nothwendig ist, die nämlichen Bewegursachen wie bei den 
leßteren eintreten , so wurde allen Magistraten und Obrigkeiten auf 
dem Lande die freie Bewilligung der Handlungsfreiheiten und Kräz- 
merladen auf die Art, wie ihnen in Ansehung der Commerzialprofes- 
sionisten gestattet ist, mithin ohne einige Beschränkung auf eine be- 
stimmte Anzahl eingestanden. 
Hofd. vom 30. März 1776, 6. 2. | 
In die Verleihung der Kleinhandlungen soll sich daher weder in 
Wien noch auf dem Lande von Seite der Landes- und Hofstelle direct 
eingemengt werden, sondern solche ist den Magistraten und Ort s- 
obrigkeiten zu überlassen / denen die Localnahrungsfähigkeit am 
besten bekannt, auch an Erhaltung des Gleichgewichtes zwischen den 
Gewerbsleuten am meisten gelegen ist, zu überlassen. 
- In gleicher Art soll sih in Ansehung der Modewaaren- 
bandlungen benommen werden (Hofvdg. vom 19. August 1790 
und 30. Sept. 1790) ; denn nach der geseßlich bestehenden Gewerbs- 
verfassung stehet die Verleihung der Handlungsbefugnisse den 
Magistraten und Ortsobrigkeiten zu. 
Commerz. Hofd, vom 14. Dec. 1816. 
3) Von den üblich gewesenen Berichtserstattungen zur Einholung der Regie- 
rungsbestätigung bei neuen Gewerbsverleihungen in dem Umkreise von 
zwei Meilen um Mien ist es abgekommen ; und 'au< für diesen Bezirk,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.