Von dem Gewerxbs- und Handelswesen. 4834
der Auch:das Recht der Entscheidung in Gewerbs - Übertretungsan-
e gelegenheiten gebührt diesen Obrigkeiten “> '
fei- Hofkzld. vom 10. Jänner 1824, Hofz. 1529, Rgg8z. 3786.
ärz Durch die allerh. Entschl. vom Jahre 4804 und vom 4. Dec.
se , 1819, insbesondere aber durch lektere ist den .Dominien inneriden Linzen
ing Wiens das Gewerbsverleihungsrec<ht für ihre „ortsobrigkeitlihen Be-
178 zirke ganz so wie dem Magistrate von Wien und den Obrigkeiten auf
dem Lande eingeräumt worden,
Durch diese geseßlihen Bestimmungen erscheinen die Ansprüche,
welche der Wiener Magistrat auf das ausschließende Gewerbsverlei-
hungsrecht inner der Linie macht, vollkommen entkräftet. Im Ein-
m- verständnisse mit der Commerz. Hofcommission würde daher dem Wie-
ner Magistrate auf den Inhält der beiden oberwähnten allerb. Ent-
sc<hließungen verwiesen.
en Hofkzld. vom 44. Jänner 4824, Hofz. 1524, Rggsz. 3647.
ft 2) Dermal bestehen nebst dem Wiener Magistrate in seinem Burgfrieden, und
IN» anf den von ihm erfausten Freigründen , nur noch die Ortsobrigkeiten
Stift Schotten, Mariahilf, Lichtenthal, Schaumburgerhof und Conrads-
en wörth.
S,
cg: S. 692.
Recht der Magistrate in Städten und Märkten auf
tj. ' Gewerbe das Bürgerrecht zu;verleihen.
x Auf. zünftige Gewerbe wird in Städten und Märkten auch das
'N Bürgerrecht verliehen, welches-Verleihungsrecht den dortigen Ma-
< gistraten zusteht.
A S. dießfalls Abhandlung VIII dieses Werkes von dem .n. „5.
iß Municipalwesen und dem Bürgerstande 858. 27-64.
Xe 6. 693.
nN:
nm. Die Ortsobrigkeiten auf dem Lande dürfen keine
Beofugnisse auf Polizeibeschäftigungen, wohl aber
en auf Commerzialbeschäftigungen verleihen.
ich Die Ortsobrigkeiten haben lediglich ordentlihe Gewerbe zu ver-
ier leihen , bei deren Ausübung in Ansehung der Hülfsarbeiter keine
eil Beschränkung Statt findet, „da sogenannte Arbeitsbefugnisse,in der
jt= Stadt-Wien von der Landesstelle ertheilt werden.
n Hoflzld. vom 3. Jänner 1828, Hofz. 33337, Rg38z. 3262.
H Nach der bestehenden Gewerbsverfassung beruht nämlich die Be-
F rechtigung zum selbstständigen Professionsbetriebe auf der obrigleitli-
<en Verleihung ordentlicher Gewerbe und eine Ausnahme
von dieser Regel ist bloß für Wien mit Hinsicht auf die biesi-
gen eigenthümlichen Verhältnisse durc< die sogenannten Scußzbefug-
LV, (Gewerbswesen.). 31!