482 LT. Theil XIV. Abhandlung.
nisse. eingeführt ?)'worden, deren Verleihung durch; die. Gewerbs-Inst.
vom 27. Jänner 1784 anfänglich dem Magistrate zugewiesen wor-
den'ist, späterhin auf die Regierung, dann auf die Stadthaupt-
mannschaft überging ,' und seit Aufhebung dieser lebteren wieder der
Landesstelle zustebt. S. unten.
Da hiernach die Verleibung von derlei Befugnissen auf dem fla-
<en Lande von Seite der Ortsobrigkeiten ohne Unterschied der Be-
shäfrigung der bestehenden Gewerbsverfassung nichr entspricht, so
folgt hiernach, daß solc<e Verleihungen , wie sie zur Kenntniß der
Regierung gelangen, aufgehoben werden müssen, wornach sich in vor-
kommenden Fällen zu benehmen ist.
» Hofkzld. vom 31. März 1831 , Hofz. 7424, Rggsz. 19955.
Denn es ist nicht zulässig den Wirkungskreis der Dominien auf
dem Lande durch Zugestehung des Rechtes zu -Befugnißverleihungen
zu erweitern, da auf dem flachen Lande durch die Verleihung von
Personalgewerben dem Bedürfnisse des Publicums ohnehin vollkommen
Genüge geleistet werden kann, und alldort diejenigen besonderen
Verhältnisse nicht eintreten, welche die Einführung der Sdcubbefugnisse
in Wien veranlaßt haben, folglich. keine hinreichenden Gründe vor-
handen sind , um die Kategorie der Befugnisse auch auf dem flachen
einzuführen.
Hofkzld. vom 31. März 1831 , Hofz. 7424.
. Diese Hofkzlv. bezieht sich jedoch nur aufdie Polizei-Gewerbsbeschäf-
tigungen (Hofkzld. vom 18. Oct. 1831, Hofz. 23142, Rgg8z. 57706),
feineswegs aber auf die Commerzial-Gewerbsbeschäfti-
gungen, denn so wie in den übrigen Provinzen, wo
die österreichische Gew erbsverfassung eingeführt ist,
mit der Verleihung von Befugnissen zum Betriebe
commerzieiler Gewerbsunternehmungen vorgegan-
gen wird, so ist auch in Niederösterreich mit derlei
Verleihung der Gewerbsrechte nach der bisherigen
Übung fortzufahren.
Hofkammerd, vom 4. Mai 1831, Hofz. 13599, Rggsz. 30742,
Hofkzld. vom 18. Oct. 1831, SHofz. 23142, Rggsz. 57706.
2) Nach der Kreisamtsinstruction vom 21, Jänner 1783 hatten die Orts-
obrigkeiten auf dem Lande das Necht, alten , sehr wohlverdienten Ge-
sellen , oder solchen , welche Zustände oder Gebrechlichkeit halber als Ge-
sellen zu arbeiten nicht im Stande waren, ihrem Ermessen gemäß, wenn
fte nicht zur Meisterschaft gelangen konnten, die Erlaubniß auf eigene
Hand zu arbeiten , zu ertheilen.