Ne I. Theil XII. Abhandlung.
möglich nur mit solhen arbeitsfähigen Menschen beseßen sollen, die
zum Militär nicht geeignet sind. hier,
Hofkzld. vom 6. Dec. 1822. ven
Bei Individuen, welche sich der Recrutirung entziehen, gelten
aber folgende Bestimmungen : eine
1. Wird ein solcher zur Recrutirung Gestellter weder für des
den Liniendienst, noc< für die Landwehr tauglich befunden, so ist
seine eigenmächtige und längere Abwesenheit vom Hause nicht als ziell
Recrutirungöflucht, sondern als eine Übertretung der Paßvorschrif- Mei
ten anzusehen , und ist durch Arbitriren zu bestrafen , ohne daß mit ind
dieser noch eine weitere Folge beziehungsweise Unfähigkeit zum Ge- scha
werbbetriebe verbunden wäre. hob:
Hofkzld. vom 16. April 1818, Rggsd. vom 3. Mai 1818.
Ein wahrhaft Recrutirungsflüchtiger , d. i. zum Linien - und
Landwehrdienst tauglich Befundener, ist dagegen zum Antritte eines dicin
Gewerbes unfähig, welche Unfähigkeit durch dessen Stellung zum eine
Militär in der Regel nicht erlischt.
Hofkzld. vom 16. Oct. 1817.
Bei Verleihung des Bürger- und Meisterrechtes an solche tiru
der Militärpfliht unterliegende Ausländer endlich , die aus Staa- gest,
ten sind , mit welchen Cartel-Conventionen bestehen , ist vorläufig geei
die Beibringung des Auswanderungsconsenses, oder eine glaubwür- Offe
dige Nachweisung der erfüllten oder nachgesuchten Militärpflicht zu Auf
fordern. iT
Hofkzld. vom 22, März 1832, Hofz. 3502 , Ngg8z. 19071. Die
ad 38. Militär - und Landwehrdienste sind zwar allerdings die
zu berücksichtigen , und Individuen , für welche sie sprechen, wenn Ne
sie auch die sonst erforderliche Dienstzeit bei der Handlung oder ei- Nac
nem Gewerbe nicht auszuweisen vermögen , vorzugsweise zu bethei- 1168
len; es dürfen jedoch deßhalb diejenigen Subjecte , welche alle erfor-
derlichen Eigenschaften besißen, aus dem Grunde , weil sie keine Mi-
litärdienste haben, was oft auf Verhältnissen beruht, die ganz außer TiU
ihrem Willen liegen können , von der Erlangung solcher Befugnisse
nicht ausgeschlossen werden.
Hofkammerd. vom 3. Jän. 1816, Ragsd, vom 23, Jän. 1816.
ad yy. Dienenden Soldaten sollen dagegen keine Befugnisse
verliehen werden. Nep
Rggsv. vom 12. August 1818. diese
Gesuche um Militärentlassung auf ein von einem Magistrate
verliehenes Gewerbe sollen von den oberen politischen Behörden ohne
Weiteres zurückgewiesen werden , wenn nicht auf eine legale Arc sten
dargethan wird : und
ans
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