Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Ne I. Theil XII. Abhandlung. 
möglich nur mit solhen arbeitsfähigen Menschen beseßen sollen, die 
zum Militär nicht geeignet sind. hier, 
Hofkzld. vom 6. Dec. 1822. ven 
Bei Individuen, welche sich der Recrutirung entziehen, gelten 
aber folgende Bestimmungen : eine 
1. Wird ein solcher zur Recrutirung Gestellter weder für des 
den Liniendienst, noc< für die Landwehr tauglich befunden, so ist 
seine eigenmächtige und längere Abwesenheit vom Hause nicht als ziell 
Recrutirungöflucht, sondern als eine Übertretung der Paßvorschrif- Mei 
ten anzusehen , und ist durch Arbitriren zu bestrafen , ohne daß mit ind 
dieser noch eine weitere Folge beziehungsweise Unfähigkeit zum Ge- scha 
werbbetriebe verbunden wäre. hob: 
Hofkzld. vom 16. April 1818, Rggsd. vom 3. Mai 1818. 
Ein wahrhaft Recrutirungsflüchtiger , d. i. zum Linien - und 
Landwehrdienst tauglich Befundener, ist dagegen zum Antritte eines dicin 
Gewerbes unfähig, welche Unfähigkeit durch dessen Stellung zum eine 
Militär in der Regel nicht erlischt. 
Hofkzld. vom 16. Oct. 1817. 
Bei Verleihung des Bürger- und Meisterrechtes an solche tiru 
der Militärpfliht unterliegende Ausländer endlich , die aus Staa- gest, 
ten sind , mit welchen Cartel-Conventionen bestehen , ist vorläufig geei 
die Beibringung des Auswanderungsconsenses, oder eine glaubwür- Offe 
dige Nachweisung der erfüllten oder nachgesuchten Militärpflicht zu Auf 
fordern. iT 
Hofkzld. vom 22, März 1832, Hofz. 3502 , Ngg8z. 19071. Die 
ad 38. Militär - und Landwehrdienste sind zwar allerdings die 
zu berücksichtigen , und Individuen , für welche sie sprechen, wenn Ne 
sie auch die sonst erforderliche Dienstzeit bei der Handlung oder ei- Nac 
nem Gewerbe nicht auszuweisen vermögen , vorzugsweise zu bethei- 1168 
len; es dürfen jedoch deßhalb diejenigen Subjecte , welche alle erfor- 
derlichen Eigenschaften besißen, aus dem Grunde , weil sie keine Mi- 
litärdienste haben, was oft auf Verhältnissen beruht, die ganz außer TiU 
ihrem Willen liegen können , von der Erlangung solcher Befugnisse 
nicht ausgeschlossen werden. 
Hofkammerd. vom 3. Jän. 1816, Ragsd, vom 23, Jän. 1816. 
ad yy. Dienenden Soldaten sollen dagegen keine Befugnisse 
verliehen werden. Nep 
Rggsv. vom 12. August 1818. diese 
Gesuche um Militärentlassung auf ein von einem Magistrate 
verliehenes Gewerbe sollen von den oberen politischen Behörden ohne 
Weiteres zurückgewiesen werden , wenn nicht auf eine legale Arc sten 
dargethan wird : und 
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