Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 4“ 
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Politische Landesstelle, 
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es 5. 694. 
so Sorgfalt der Landesstelle auf die Beförderung der 
er Industrie. 
Der Regierung ist alle Sorgfalt auf die Aufnahme des Fabriks- 
wesens aufgetragen. 
Hofd. vom 30. März 1770. 
af Mit allerh. Ents<l. vom 10. April 1782 wurden ihr alle Ge- 
n werbssachen zugewiesen, und laut Kreigamtsinstruction vom 21. Jän- 
n ner 1783 die Behandlung der Commerzial:Gegenstände allein vor- 
n behalten. 
n Die Landesstellen haben sona< der Bewerbsamkeit und Natio- 
se nalindustrie allen nöthigen Vorschub zu geben ,/ und selbe wider alle 
Vorurtheile, Hindernisse und Neereien zu shüßen (Rggs. Inst. 
i vom 26. Mai 1786, 5. 27); daher der Regierung die allgemeine 
Aufsicht Über Gewerbe und deren Erzeugnisse von Amts - und Pflichts- 
wegen obliegt. 
Hofkzld. vom 30. Zuni 1792. 
Sie ist Polizei- und Commerzial-Gewerbsbehörde der Provinz, 
und steht sonac9 in der ersten Beziehung unter der k. k. vereinten 
Hofkanzlei, in der zweiten Beziehung aber unter der x. |. Hof- 
kammer. 
a) Nachvem die k. k. vereinte Gefällenverwaltung auf die administrative Lei- 
tung der Ärarial-Manufacturen keinen Einfluß nimmt, und da das In- 
dustrie- und Commerzwesen zunächst dem Wirkungskreise der Län- 
derstellen zugewiesen ist, so hat es bei der bisher beobachteten ÜUhung zu 
verbleiben , nach welcher die ?. k. Regierung bei Urtheilsschöpfungen, wo- 
bei Ärarial-Unternehmungen interessirt sind, einen Came- 
ral-Repräsentanten aus ihrem Mittel abzuordnen hat. 
Hofkammerd. vom 1. Oct, 1831 , Hofz, 33492, Nggsz. 94346, 
6. 695. 
Beigebung einer Handelscommission. 
Um wichtigere commerzielle Gegenstände soviel mög- 
li< genau und erschöpfend erörtern zu lassen, ist nach einer Eröffnung 
des Hofkammer-Präsidiums beschlossen worden , daß künftig d er- 
sei Gegenstände in den Provinzen immer vorläufig 
im commissionellen Wege von den Commerz-Refe- 
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