Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 4“
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Politische Landesstelle,
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es 5. 694.
so Sorgfalt der Landesstelle auf die Beförderung der
er Industrie.
Der Regierung ist alle Sorgfalt auf die Aufnahme des Fabriks-
wesens aufgetragen.
Hofd. vom 30. März 1770.
af Mit allerh. Ents<l. vom 10. April 1782 wurden ihr alle Ge-
n werbssachen zugewiesen, und laut Kreigamtsinstruction vom 21. Jän-
n ner 1783 die Behandlung der Commerzial:Gegenstände allein vor-
n behalten.
n Die Landesstellen haben sona< der Bewerbsamkeit und Natio-
se nalindustrie allen nöthigen Vorschub zu geben ,/ und selbe wider alle
Vorurtheile, Hindernisse und Neereien zu shüßen (Rggs. Inst.
i vom 26. Mai 1786, 5. 27); daher der Regierung die allgemeine
Aufsicht Über Gewerbe und deren Erzeugnisse von Amts - und Pflichts-
wegen obliegt.
Hofkzld. vom 30. Zuni 1792.
Sie ist Polizei- und Commerzial-Gewerbsbehörde der Provinz,
und steht sonac9 in der ersten Beziehung unter der k. k. vereinten
Hofkanzlei, in der zweiten Beziehung aber unter der x. |. Hof-
kammer.
a) Nachvem die k. k. vereinte Gefällenverwaltung auf die administrative Lei-
tung der Ärarial-Manufacturen keinen Einfluß nimmt, und da das In-
dustrie- und Commerzwesen zunächst dem Wirkungskreise der Län-
derstellen zugewiesen ist, so hat es bei der bisher beobachteten ÜUhung zu
verbleiben , nach welcher die ?. k. Regierung bei Urtheilsschöpfungen, wo-
bei Ärarial-Unternehmungen interessirt sind, einen Came-
ral-Repräsentanten aus ihrem Mittel abzuordnen hat.
Hofkammerd. vom 1. Oct, 1831 , Hofz, 33492, Nggsz. 94346,
6. 695.
Beigebung einer Handelscommission.
Um wichtigere commerzielle Gegenstände soviel mög-
li< genau und erschöpfend erörtern zu lassen, ist nach einer Eröffnung
des Hofkammer-Präsidiums beschlossen worden , daß künftig d er-
sei Gegenstände in den Provinzen immer vorläufig
im commissionellen Wege von den Commerz-Refe-
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