Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

484 L. Theil XIV. Abhandlung. 
renten in Berathung genommen, und zu dieser Be- 
raühung einige Individuen des Handelsstandes, ei- 
nige Fabriks- und Manufacturzinhaber, einige in 
der practischen Landwirthschaft und in den te<hni- 
schen und ökonomischen Wissenschaften bewanderte 
Sachverständige, welche zu den kenntnißreichsten und solidesten 
Personen ihres Faches gehören, und damit Unbefangenheit und ge- 
wandtes Benehmen verbinden , beigezogen werden sollen, 
Zur Ausführung dieser Berathungen wurden dem Regierungs- 
präsidium mit der weiteren Hofkammerx-Präsidialv. vom 28. Jänner 
1832 3.4907 einstveilen folgende nähere Bestimmungen bezeichnet : 
Der Einfluß des Commerzreferenten bei diesen Berathungen 
hat sich auf die Leitung derselben zu beschränken ,/ und es ist ihm die 
freie Stimme in dem Referate , mit welchem er den dergestalt bera- 
thenen commerziellen Gegenstand bei der Landesstelle in Vortrag zu 
bringen hat, vorzubehalten. 
Dem Commerzreferenten liegt also bei jenen Berathungen kein 
anderes Geschäft ob, als die practishen Ausichten der Sachverstän- 
digen zu erheben, denen es überlassen bleiben muß , ihre Bemer- 
kungen , Anträge und Vorschläge mit aller Freimüthigkeit und Un-= 
befangenheit entweder schriftli oder mündlich zu Protocoll zu geben. 
Nur wird es die Pflicht des Commerzreferenten seyn, dafür 
zu sorgen, daß die zu erhebenden Daten so genau und 'ersc<öpfend 
als möglich ervrtert werden, indem dadurc< die Behörden genauere 
und verläßlichere Anhaltspuncte für ihre ferneren Berathungrn erlan- 
gen werden, als es bei manchen bisher nur einseitig nnd weniger ver- 
läßlichgepflogenen sachverständigen Vorerhebungen der Fall seyn konnte. 
Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Commissionsglieder 
im Voraus einzuladen seyn werden, damit sie gehörig vorbereitet und 
unterrichtet, auch gediegene Abstimmungen abgeben können, 
Auf diesem Wege wird nichts anders bezielt, als in die genaue 
Kenntniß der factis<hen Verhältnisse und practischen Bedürfnisse der 
Industrie und des Handels zu gelangen , und da der weitere Gang 
und Ausschlag der Berathungen den Behörden, wie bisher überlassen 
bleiben muß, soist dieweitere Zuziehnug von Mitgliedern der Behörden 
zu diesen Berathungen überflüssig, weil durch diese leßteren dem Wir- 
kungskreise der Behörden nicht eingegriffen werden darf, und es sich 
dabei lediglich :um die Sammlung und genaue Zusammenstellung prac- 
tischer Daten handelt, welche sofort den Behörden zur erwünschten 
Grundlage bei ihren ämtlichen Verhandlungen dienen werden. 
Da die einen oder die andern Commissionsglieder dur< Krank- 
heit , Abwesenheit oder Geschäfte verhindert seyn können, den com- 
missionellen Berathungen beizuwohnen , so wurde dem Regierungs- 
präsidium die Sorge für künftige Ersaßmänner - so wie überhaupt
	        
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