148. I. Theil X1V. Abhandlung.
mes auf die Landesindustrie in Zukunft nicht mehr wie bisher gesche-
hen, im Wege der Kreisämter Statt zu finden habe, sondern fortan
einen Geschäftsgegenstand der Handelscommission bilden sollen ; deß-
gleichen sollen die Resultate der abgehaltenen Jahrmärkte von dersel-
ben Handelscommission erhoben und erörtert werden ; indem man
vorauszuseßen glaubt, daß ähnliche Erhebungen auf dem leßtbezeich-
neten Wege genauer und vollständiger zu Stande gebracht werden
dürften.
S. 696.
In wie fern die Landesstelle verleihende Behörde
in erster Instanz ist.
Die Landesstelle ist niht nur Recursbehörde S. 743, sondern auch
in folgenden Fällen verleihende Behörde in erster Instanz :
3) bei Landesfabriksbefugnissen , |
b) bei gewissen Gattungen von Gewerben und Befugnissen im
ganzen Lande, und
ce) bei allen Erzeugungsbefugnissen inner den Linien Wiens ist.
In wiefern der Landesstelle zustehet türkischen Unterthanen und
Juden Befugnisse auf Handel und Gewerbe in erster Instanz zu
verleihen , kommt am gehörigen Orte vor.
6. 697.
ad a. Landesfabriksbefugnisse.
Der Landesstelle ist. die Verleihung der förmlichen Landes-
fabriksbefugnissevorbehalten (Hofv. vom 4. April 1791, Hofkzlv.
vom 10. April 1807, 5. 6 d), in so weit dieselben kein Privativum,
keine Unterstüßung von Seite des Ärariums fordern, und auf andere
Provinzen nicht wirken (Rggs. Inst. vom 26. Mai 1786, 5. 25) ;
doch soll über Landesfabriksbefugnisse, die in ein Innungsgewerbe
einschlagen , jederzeit das Gutachten von dem Wiener Magistrate
abgefordert werden, damit den Beschwerden, die nach der Hand ent-
stehen können , desto mehr vorgebeugt werde.
Hofd. vom 12. Juli 1796.
S. 698.
ad b. Welche Gattungen von Gewerben und Befug-
nissen die Regierung im ganzen Lande zu verlei-
hen hat.
a. Eisen- und Blechhammer, Glashütten und Pottaschensiedereien.
Von der Regierung wird die Bewilligung zur Errichtung von
Eisen- und Blechhammern, Glashütten und Pottaschensiedereien der-
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