Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 487
gestalt ertheilt, daß ohne diese Bewilligung deren Errichtung unter
einer Strafe von 1000 |l. verbothen ist.
Patent vom 1. Juli 1813, 5. 10.
Diese in Absicht auf die Waldcultur der Regierung eingeräumte
Obsorge hat jedoch in Absicht auf die Eisen- und Blec<hhammer die
dem Montanisticum zustehende Jurisdiction über die Zerrennhammer
nicht aufgehoben, vielmehr hat sich die Regierung von der Concessions-
ertheilung über Hammerwerke zu enthalten, und es ist ihr bloß vor-
behalten, bei derlei Bewerbungen die Zulässigkeit des Waldstandes zu
prüfen und hierüber der Hofkammer in Münz- und Bergwesen Aus-
kunft zu geben, ohne welche montanistischer Seits die Concession
nicht ertheilt werden kann.
Allerb. Entsc<hl. vom 4, Jänner 1816, Hofkammerd. vom 9.
Jänner 1816, Hofkzld. vom 19. Jänner 1816. S. 6. 714.
Auch hat es noch ferner bei der Beobachtung , daß die Erthei-
lung der Befugnisse zu Ziegelbrennereien inner den Linien ,
nach dem 5. FS. des Ziegelpatentes vom 3. Juni 17783 der n. ös. Re-
gierung nur allein vorbehalten bleiben soll , sein Verbleiben.
-Rggsv. vom 12. Juni 1804.
6. 699.
3. Buchhandel , Buchdruckerei , Kupferdruc>erei, Steindrucerei u. s. w.
Niemand ist berechtigt, eine Buc<h- oder Kupferdruc>erei
zu errichten ,/ er habe denn zuvor bei der Landesstelle um die Erlaub-
niß angesuchet, und solche, nach vorläufiges Ausweisung über die
vorschriftmäßig erforderlichen Eigenschaften, erhalten (Buchhandl.
Pat. vom 18. März 1806) z; denn da die Buchdrucker der strengsten
Polizeiaufsicht und den Censursgeselken unterworfen sind, so haben
die Ortsobrigkeiten in Zukunft vor Verleihung dieses Gewerbes die
Bewilligung der Landesstelle einzuholen.
Hofd. vom 26. Sept. 1805.
Die Verleihung eines Steindruc>ereibefugnisses in
erster Instanz stehet endlich ebenfalls den Länderstellen , im Einver-
|ändnisse mit der Polizei: und Censursbehörde zu.
Hofd. vom 12. Mai 1818 ; Rggsc. vom 20. Mai 1818. 6. 2.
a) Es gibt übrigens noch mehrere andere Gattungen von Befugnissen, deren
Verleihung der Regierung zusteht, wie in 'dem Theil I1, dieser Abhand-
lung bei jeder Beschäftigung vorkommt ; wie z. B. zur Berechtigung zur
Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände und für deren Verschleiß , das
Befugniß zum Bilderhandel u. |. w.