Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 487 
gestalt ertheilt, daß ohne diese Bewilligung deren Errichtung unter 
einer Strafe von 1000 |l. verbothen ist. 
Patent vom 1. Juli 1813, 5. 10. 
Diese in Absicht auf die Waldcultur der Regierung eingeräumte 
Obsorge hat jedoch in Absicht auf die Eisen- und Blec<hhammer die 
dem Montanisticum zustehende Jurisdiction über die Zerrennhammer 
nicht aufgehoben, vielmehr hat sich die Regierung von der Concessions- 
ertheilung über Hammerwerke zu enthalten, und es ist ihr bloß vor- 
behalten, bei derlei Bewerbungen die Zulässigkeit des Waldstandes zu 
prüfen und hierüber der Hofkammer in Münz- und Bergwesen Aus- 
kunft zu geben, ohne welche montanistischer Seits die Concession 
nicht ertheilt werden kann. 
Allerb. Entsc<hl. vom 4, Jänner 1816, Hofkammerd. vom 9. 
Jänner 1816, Hofkzld. vom 19. Jänner 1816. S. 6. 714. 
Auch hat es noch ferner bei der Beobachtung , daß die Erthei- 
lung der Befugnisse zu Ziegelbrennereien inner den Linien , 
nach dem 5. FS. des Ziegelpatentes vom 3. Juni 17783 der n. ös. Re- 
gierung nur allein vorbehalten bleiben soll , sein Verbleiben. 
-Rggsv. vom 12. Juni 1804. 
6. 699. 
3. Buchhandel , Buchdruckerei , Kupferdruc>erei, Steindrucerei u. s. w. 
Niemand ist berechtigt, eine Buc<h- oder Kupferdruc>erei 
zu errichten ,/ er habe denn zuvor bei der Landesstelle um die Erlaub- 
niß angesuchet, und solche, nach vorläufiges Ausweisung über die 
vorschriftmäßig erforderlichen Eigenschaften, erhalten (Buchhandl. 
Pat. vom 18. März 1806) z; denn da die Buchdrucker der strengsten 
Polizeiaufsicht und den Censursgeselken unterworfen sind, so haben 
die Ortsobrigkeiten in Zukunft vor Verleihung dieses Gewerbes die 
Bewilligung der Landesstelle einzuholen. 
Hofd. vom 26. Sept. 1805. 
Die Verleihung eines Steindruc>ereibefugnisses in 
erster Instanz stehet endlich ebenfalls den Länderstellen , im Einver- 
|ändnisse mit der Polizei: und Censursbehörde zu. 
Hofd. vom 12. Mai 1818 ; Rggsc. vom 20. Mai 1818. 6. 2. 
a) Es gibt übrigens noch mehrere andere Gattungen von Befugnissen, deren 
Verleihung der Regierung zusteht, wie in 'dem Theil I1, dieser Abhand- 
lung bei jeder Beschäftigung vorkommt ; wie z. B. zur Berechtigung zur 
Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände und für deren Verschleiß , das 
Befugniß zum Bilderhandel u. |. w.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.