Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

. 1 Theil XIV. Abhandlung. 
S. 700. 
ad 6. Alle Erzeugungsbefugnisse inner den Linien 
Wiens. 
Der Regierung steht ferner die Verleihung sämmtlicher Befug- 
nisse, sowohl von Polizei- als Commerzialgewerben inner den Linien 
Wiens zu. 
Allerh. Entschl. vom 1. Dec. 1819. 
Däs Wort Befugniß ist übrigens hier nur in nächster Beziehung 
auf die erwähriten beiden productiven Beschäftigungsarten ge- 
nommen. 
Hofkammerd. vom 18, Febr. 1820. 
Von Krätmereien und minderen Verschleißrechten , die gewöhn- 
lich auch nicht unter der allgemeinen Benennung „Befugnisse“ vers 
standen werden , ist aber keine Rede , und es kann auch nicht seyn , 
nachdem es nur die schuß- und fabriksmäßigen Befugnisse zum Gegen- 
stand hat. Es steht daher allerdings dem Wiener Magistrate das 
Recht zu (in seinem Gewerbsbezirk), Verschleißhefugnisse in erster 
Instanz zu verleihen, und zwar um ss mehr, als es offenbar nur eine 
Unzutömmlichfeir wäre , wenn die Verleihung eines einfachen Krä- 
merei= oder auch nur eines Ständhenbefugnisses dem Wirkungskreise 
der Landesstelle vorbehalten seyn sollte , wenn doch dem Magistrate 
das Recht zur Verleihung eines Handlungsbefugnisses zugestanden ist. 
Hofkammerd, vom 28. Dec. 1826, Sofz. 148, R988z. 1331. 
S. 701. 
Auch die Bewilligung zur Lehrlingsbildung bei Po- 
lizeibefugten gehört hierher. 
Nicht minder gehört die Bewilligung bei Befugten zur Bildung 
ver Lehrjungen der Regierung zu. 
uu. 
Hofstellen. 
5. 702. 
A. EE. vereinte Hoftanzliei. 
Die tk. k. vereinte Hofkanzlei ist die oberste Instanz in Polizei- 
gewerbssachen ; daher die Regierung alle Berichte über Polizeige- 
werbe *) an diese Hofstelle zu erstatten hat, 
Hofkzld. vom 9. April 1818, 
238
	        
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