Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Händelswesen. 489 
In Angelegenheiten, welc<e das Polizei- und Commerz. Ge- 
werbswesen gemeinschaftlich betreffen / sekt sich diese x. |. politische 
'n Sofstelle mit der |, t. Hofkammer in das Einvernehmen. 
a) Hierher gehört auch das Gewerbspolizei- und insbesondere das Zunftivez 
g- sen , Gewerbsradicirungen und Verkäuflichkeiten u. |, Ww. 
" 6. 703. 
B. Allgemeine Hofkammer. 
| Der k. k. allgemeinen Hofkammer ist das ganze Commerzialwe- 
sen der österreichishen Monarchie zugewiesen - und sie hat sich nicht 
nur mit den Vorschlägen zur Verbesserung in Gewerbs-, Fabriks- und 
Handelsgegenständen , mit Rücksicht auf die Verhältnisse , und das 
Interesse der einzelnen Provinzen und der gesammten Monarchie zu 
befassen , und zu diesem Ende die nöthigen Auskünfte von den Be- 
hörden auf dem kürzesten Wege einzuholen, und im Erfordernißfalle 
Handelsleute und Fabrikanten von den bedeutendsten Handels- und 
Fabrikspläten der Monarchie zu berufen, und ihre Ansichten , Wüne 
sc<e und Vorschläge über Anstalten und Maßregeln zur Belebung des 
: Handels und der Industrie zu vernehmen , sondern auch die currente 
Leitung der Fabriks- , Gewerbs-, Zoll- und Handelsgegenstände zu 
besorgen , wie dieß der k. kt. Commerz. Hofcommission bei ihrer Er- 
richtung vermög der allerh. Entschl. mit Cabinetschreiben vom 11. 
Juli 1816, Finanzministeriald. vom 19. Juli 1816, Rggs. Präsidiald. 
vom 22. Juli 1816 und vermöge der allerh. Entschl. vom 11. Sept. 
1816 zugewiejen worden war, deren Wirkungskreis. mit allerh. 
Entschl. vom 17. April 1824, Finanz-Ministerialeröffnung vom TS. 
April 1824, Rggs. Präsidialz« 729, Rgg8z« 20105, nah deren erfolg? 
ter Aufhebung, der Ek. Ek. allgemeinen Hoffammer. zugewiesen wurde. 
Es haben daher auch in Gemäßheit allerh. Entsc<hl, vom 24. Dec. 
1832, die Erläuterungen und Belehrungen in Gewerbssachen, welche 
die |. |. allgemeine Hofkammer zu erlassen in der Lage ist, nur auf 
die Commerzialgew erbe Beziehung zu nehmen ; und die k.k. 
allgemeine Hofkammer wird immer in ihren dießfalls hinausgehenden 
Decreten ausdrücklich dieser Gewerbsgattungen erwöhnen. 
Hofkzld. vom 31. Jänner 1833 , Hofz. 1588, Rggsz« 9235. 
6. 704. 
Nähere Darstellung des Wirkungskreises der lk. alle 
gemeinen Hofkammer imGebiethe derIndustrie und 
des Handels. 
Der hiernach von der k. k. allgemeinen Hofkammer zugewiesene 
Wirkungskreis besteht nun in Folgendem: Sie hat zu besorgen 
4. alle höheren Commerz. Gegenstände , als: |
	        
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