Von dem Gewerbs- und Händelswesen. 489
In Angelegenheiten, welc<e das Polizei- und Commerz. Ge-
werbswesen gemeinschaftlich betreffen / sekt sich diese x. |. politische
'n Sofstelle mit der |, t. Hofkammer in das Einvernehmen.
a) Hierher gehört auch das Gewerbspolizei- und insbesondere das Zunftivez
g- sen , Gewerbsradicirungen und Verkäuflichkeiten u. |, Ww.
" 6. 703.
B. Allgemeine Hofkammer.
| Der k. k. allgemeinen Hofkammer ist das ganze Commerzialwe-
sen der österreichishen Monarchie zugewiesen - und sie hat sich nicht
nur mit den Vorschlägen zur Verbesserung in Gewerbs-, Fabriks- und
Handelsgegenständen , mit Rücksicht auf die Verhältnisse , und das
Interesse der einzelnen Provinzen und der gesammten Monarchie zu
befassen , und zu diesem Ende die nöthigen Auskünfte von den Be-
hörden auf dem kürzesten Wege einzuholen, und im Erfordernißfalle
Handelsleute und Fabrikanten von den bedeutendsten Handels- und
Fabrikspläten der Monarchie zu berufen, und ihre Ansichten , Wüne
sc<e und Vorschläge über Anstalten und Maßregeln zur Belebung des
: Handels und der Industrie zu vernehmen , sondern auch die currente
Leitung der Fabriks- , Gewerbs-, Zoll- und Handelsgegenstände zu
besorgen , wie dieß der k. kt. Commerz. Hofcommission bei ihrer Er-
richtung vermög der allerh. Entschl. mit Cabinetschreiben vom 11.
Juli 1816, Finanzministeriald. vom 19. Juli 1816, Rggs. Präsidiald.
vom 22. Juli 1816 und vermöge der allerh. Entschl. vom 11. Sept.
1816 zugewiejen worden war, deren Wirkungskreis. mit allerh.
Entschl. vom 17. April 1824, Finanz-Ministerialeröffnung vom TS.
April 1824, Rggs. Präsidialz« 729, Rgg8z« 20105, nah deren erfolg?
ter Aufhebung, der Ek. Ek. allgemeinen Hoffammer. zugewiesen wurde.
Es haben daher auch in Gemäßheit allerh. Entsc<hl, vom 24. Dec.
1832, die Erläuterungen und Belehrungen in Gewerbssachen, welche
die |. |. allgemeine Hofkammer zu erlassen in der Lage ist, nur auf
die Commerzialgew erbe Beziehung zu nehmen ; und die k.k.
allgemeine Hofkammer wird immer in ihren dießfalls hinausgehenden
Decreten ausdrücklich dieser Gewerbsgattungen erwöhnen.
Hofkzld. vom 31. Jänner 1833 , Hofz. 1588, Rggsz« 9235.
6. 704.
Nähere Darstellung des Wirkungskreises der lk. alle
gemeinen Hofkammer imGebiethe derIndustrie und
des Handels.
Der hiernach von der k. k. allgemeinen Hofkammer zugewiesene
Wirkungskreis besteht nun in Folgendem: Sie hat zu besorgen
4. alle höheren Commerz. Gegenstände , als: |