Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

492 IL Theil XIV. Abhandlung. 
vom. 13. Oct. 1818) ; so daß, in Zukunft Landesfabriksbefugnisse auf 
Zukerraffinerien von den Länderstellen nicht ertheilet werden dür- 
fen , sohin das Recht derselben zur Verleihung solcher Zuckerraffine- 
viebefugnisse (wegen der damit verbundenen wichtigen Zollbegünsti- 
gungen) beschränkt worden ist. 
Commerz. Hofd. vom 10. Oct. 1818. Hofkammerd. vom 28. 
Dec, 1827 , Hofz. 52717, Rgg8z. 2698 und 1828. 
An diese Hofstelle gehen 6) als oberste Instanz alle Recurse in 
Commerz- Gewerbs-, und Handelssachen. . 
Finanz-Ministeriald. vom 13. Sept. 18183 Rggs. Int. vom 19. 
Sept, 1816. 
Die zu erstattenden Hofberichte über Angelegenheiten , welche 
Commerzialgewerbe betreffen , oder die aus der Zahl der Polizeigee 
werbe gefallen sind, sind an die Hofkammer zu richten , und den an 
dieselbe einzusendenden Gestionsprotocollen auch die über derlei Ver- 
handlungen verfaßten Referatsbögen beizuheften. 
Hofkammerd. vom 2. Mai 1810, 5. 1. 
Nebstdem gehören d) alle schon bei Errichtung der k. k. Commerz. 
Hofcommission bei der k, tk. allgemeinen Hofkammer verbliebenen Zoll- 
Manipulationsgegenstände, und was sich auf das Executive des Zoll- 
wesens bezieht, in den Wirkungskreis jener allgemeinen Hofkammer. 
Finanz-Ministeriald. vom 13. Sept. 1816. 
Ferner e) die Unterstüßung nußbarer Institute und 
Fabriken bis zu einem Betrage von 10000 fl. , wenn sich die Hof- 
fammer von dem Nuten vollkommen. überzeugt hat, gegen hin 
längliche Sicherheit und na< zu Rathe gezogenen Cassamitteln. 
Patent vom 11. Jänner 1810, 6. 39. 
Ff) Bewilligungen von Lehrlingsbeiträgen oderOuartiexr«- 
zinsvergütungen für Fabrikanten in jenen seltenen Fäl- 
len, wo es sihg um Einführung ganz neuer oder bisher bei weitem 
nicht hinlänglich betriebener Industrialzweige handelt, und ohne 
solche Unterstüßungen das Unternehmen nicht zu Stande kommen 
würde. 
Eod. S. 40.. 
Es ist übrigens der Commerzialfond nun incamerirt, jund die 
Auszahlungen , welche diesen Fond betreffen , werden nunmehr von 
dem Universal-Cameralzahlamte bestritten. 
Hofkammerv. vom 24. Sept. 1816. 
S. 705. 
Beigebung einevGeneral-Direction für dieStaats: 
bahnen. 
Der unmittelbaren Leitung des k. k. Hoftammerpraäsidiums ist 
nun auch für die Staatseisenbahnen 5. 678 eine tehnisch-admini-
	        
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