492 IL Theil XIV. Abhandlung.
vom. 13. Oct. 1818) ; so daß, in Zukunft Landesfabriksbefugnisse auf
Zukerraffinerien von den Länderstellen nicht ertheilet werden dür-
fen , sohin das Recht derselben zur Verleihung solcher Zuckerraffine-
viebefugnisse (wegen der damit verbundenen wichtigen Zollbegünsti-
gungen) beschränkt worden ist.
Commerz. Hofd. vom 10. Oct. 1818. Hofkammerd. vom 28.
Dec, 1827 , Hofz. 52717, Rgg8z. 2698 und 1828.
An diese Hofstelle gehen 6) als oberste Instanz alle Recurse in
Commerz- Gewerbs-, und Handelssachen. .
Finanz-Ministeriald. vom 13. Sept. 18183 Rggs. Int. vom 19.
Sept, 1816.
Die zu erstattenden Hofberichte über Angelegenheiten , welche
Commerzialgewerbe betreffen , oder die aus der Zahl der Polizeigee
werbe gefallen sind, sind an die Hofkammer zu richten , und den an
dieselbe einzusendenden Gestionsprotocollen auch die über derlei Ver-
handlungen verfaßten Referatsbögen beizuheften.
Hofkammerd. vom 2. Mai 1810, 5. 1.
Nebstdem gehören d) alle schon bei Errichtung der k. k. Commerz.
Hofcommission bei der k, tk. allgemeinen Hofkammer verbliebenen Zoll-
Manipulationsgegenstände, und was sich auf das Executive des Zoll-
wesens bezieht, in den Wirkungskreis jener allgemeinen Hofkammer.
Finanz-Ministeriald. vom 13. Sept. 1816.
Ferner e) die Unterstüßung nußbarer Institute und
Fabriken bis zu einem Betrage von 10000 fl. , wenn sich die Hof-
fammer von dem Nuten vollkommen. überzeugt hat, gegen hin
längliche Sicherheit und na< zu Rathe gezogenen Cassamitteln.
Patent vom 11. Jänner 1810, 6. 39.
Ff) Bewilligungen von Lehrlingsbeiträgen oderOuartiexr«-
zinsvergütungen für Fabrikanten in jenen seltenen Fäl-
len, wo es sihg um Einführung ganz neuer oder bisher bei weitem
nicht hinlänglich betriebener Industrialzweige handelt, und ohne
solche Unterstüßungen das Unternehmen nicht zu Stande kommen
würde.
Eod. S. 40..
Es ist übrigens der Commerzialfond nun incamerirt, jund die
Auszahlungen , welche diesen Fond betreffen , werden nunmehr von
dem Universal-Cameralzahlamte bestritten.
Hofkammerv. vom 24. Sept. 1816.
S. 705.
Beigebung einevGeneral-Direction für dieStaats:
bahnen.
Der unmittelbaren Leitung des k. k. Hoftammerpraäsidiums ist
nun auch für die Staatseisenbahnen 5. 678 eine tehnisch-admini-