Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 43 
sollen die 1. daß die Verleihung entweder aus Abgang eines andern 
hierzu geeigneten Individuums aus dem Civilstande unerläßlich noth- 
- ; wendig war, oder 
tehen, gelten 2. daß besonders rücksichtswürdige Familienverhältnisse , nach 
. einer mehrjährigen Dienstleistung im Milirärstande, die Anwesenheit 
er Weder für des Entlassungswerbers bei Hause dringend fordern / oder endlich 
inden, so ist 3. daß insofern das Perjonalgewerbe der Frage in commer- 
use niht als zieller oder artistischer Hinsicht von besonderer Wichtigkeit ist, die 
Paßvorschrif- Verleihung desselben an den Entlassungswerber durc< ausgezeichnete, 
hne daß mit in der Individualität seiner Person vorzugsweise vereinigte Cigen- 
eit zum Ge- schaften gerechtfertigt erscheint , sonach dessen Entlassung hierauf für 
M höhere Zwecke der Staatsverwalrung wünsc<henwerth wird. 
ai 1818. Hofkzld. vom 7. Juni 1822. 
Linien - und Solche Entlassungen können jedoch. auf dem Lande nur auf ra- 
ntritte eines dicirte Gewerbe angesucht werden, und nur bei der Stadt Wien ist 
tellung zum eine besondere Ausnahme gemacht. 
Hofkzld. vom 14. Juli 1822. 
In Beziehung auf solche Individuen endlich, welche als recru- 
es an solche tirungsflüchtig und zum Linien- oder Landwehbrdienste tauglich, dahin 
e aus Staa- gestellt wurden, gilt aber die besondere Bestimmung , daß sie vor 
ist vorläufig geenderer Capitulationszeit weder im Concertationswege no< gegen 
1e glaubwür- Offeerate entlassen werden dürfen, nur mit der Ausgnahme, wenn ihnen 
[itärpflicht zu ein bürgerliches Gewerbe dur< Erbschaft zufällt, und sie zur 
Aufrechthaltung desselben dringend nothwendig sind , auch bei der 
3883. 19071. Dienstleistung sich dessen würdig gemacht haben / in welchem Falle 
ar allerdings die Entscheidung der Hofstelle überlassen bleibc. . 
een, wenn Auf erkaufte und gemiethete Gewerbe darf aber in fei- 
ung oder ei- nem Falle die Entlassung vor beendeter Capitulation Statt finden. 
se zu bethei- Nach dieser Capitulationszeit treten sie dagegen in die Rechte ei- 
he alle erfor- nes jeden andern Unterthans wieder ein. 
sie keine Mi- Hofkzid. vom 16. Oct. 1817. . 
e ganz außer -S. Übrigens auch die Abhandlung XXIII, von den politischen 
x Befugnisse administrativen Militärangelegenbeiten. 
. Jän. 1816 5:46; 
€ Befu hisse ad bb) Civildiensie. 
8 Den sämmtlihen Hofleuten und Dienern soll sich in 
Mete und Fabriksachen einzulassen nicht gestattet , und auf 
, teses Verboth ernstlich gehalten werden. 
Magisrate Hofd. vom 6. April 1772. 
N . En vine Auch Beamte, die in vbffentlichen oder k, k, Dien- 
egaile. eit sten sehen, dürfen nach den Hofverordnungen vom 18. März 1776 
und 20. Juli 1800 an Handlungen oder Handlungsgesells<aften und 
an Fabriken keinen Antheil nehmen, und obschon den Güterbesibern,
	        
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