494 I. Theil XIV. Abhandlung.
Die Landesstelle kann sich jedoc< der Kreisämter zu Erhebun-
gen und zur Einholung von Auskünften, da, wo sie es nöthig
finden sollte, auch in Gewerbssachen bedienen (Hofkzld. vom 19. März
1819 , Hofz. 8365, Rggsz. 13288) ; daher die Kreisämter mit
Rggsd. vom 9, April 1819 angewiesen wurden, alle über Entschei-
dungen und Verfügungen der Ortsobrigkeiten in Gewerbssachen an
das Kreisamt gelangende Recurse und Verhandlungen, insoferne
sie gehörig erschöpft, und zur Entscheidung reif sind,
mit dem Vidi, oder wenn die Kreisämter hierüber Bemerkungen zu
machen nothwendig erachten, mit Beiseßung berselben , der Regie«-
rung zur Entscheidung vorzulegen.
Diejenigen Verhandlungen , die das Kreigamt mangelhaft fin-
det, oder wenn zur Sprache gebrachte Anstände , die zur Entschei-
dung selbst wesentlih nothwendig sind, ganz übergangen worden
wären , und bei deren Vorhandenseyn es schon vorauszusehen ist,
daß eine solc<e mängelbafte Verhandlung ohnehin von der Regierung
zurückgegeben werden muß, hat das Kreisamt no<& vorläufig, um
GSeschäftsumtriebe zu vermeiden, der Ortsobrigkeit sogleich zurückzu-
geben , und erst dann , wenn dieses geschehen , den Act an die Ne-
gierung einzubegleiten.
a) Den Kreigämtern steht jedo< noch immer das Befugniß zu, der Ge-
werbsamkeit und Nationalindustrie allen nöthigen Vorschub zu leisten,
und selbe wider alle Vorurtheile, Hindernisse und Neckereien nachdrück-
lichst zu schüßen, oder es ist vielmehr dieses eine ihrer vorzüglichsten Pflich-
ten (Verordnung vom 26. Mai 1786, 8. 27) 3 und die Kreisbehörden
find zunächst berufen, zu beurtheilen, inwiefern die Localbedürfnisse die Er-
richtung eines Gewerbes wünschenswerth machen.
- Hofkzld. vom 30, Nov. 1818.
Der Umfang ihrer dießfälligen Verpflihtungen kommt am gehörigen
Orte detaillirt vor.
Die im Jahre 1807 entstandene k. k. Stadthauptmannsc<haft in Wien
wurde von Sr. Maj, laut Hofkzld. vom 11. Dec. 1819, Hofz. 38592,
Rggsc. vom 18, Dec, 1819 wieder aufgehoben, nachdem sie schon früher,
nämlich mit obiger allerh. Entschl. vom 26. Febr. 1819 gleichfalls auf-
gehört hatte, in Gewerbssachen Jhstanz zu feyn.
In Wien gehen daher die Gewerbssachen unmittelbar von dem Ma-
gistrate und den andern Ortsobrigkeiten inner den Linien an die Landes-
regierung.
6. 708.
Die Bewilligung zur Errichtung von Kalk- und
Gypöbrennereien steht den Kreisämtern zu.
Die Errichtung von Kalk- und Gypsbrennereien wer:
den jedoc< no< immer (da dieselben wohl nicht in die Kategorie von
Gewerben gehören) von den Kreisämtern bewilligt.
Patent vom 1, Juni 1813, 6. 10.