Von dem Gewerbs- und Handel'swesen. 495
bun Die Ausfertigung der dießfälligen Bewilligungen ist daher auf
tbig Einschreiten der Herrschaft, die es betrifft, den Kreißämtern vorbe-
Närz halten , die sich vorläufig mit der k. k. Hofbaudirection wegen Bee
mit stimmung der Zehentgebühr in das Einvernehmen zu seßen baben.
chei- Hofkzld. vom 23. Jänner 1814, 5. S.
an 8. 709.
ene 4 .
nd, Ziegelbrenneveien.
| zu Die Erlaubniß, Ziegelbrennereien auf dem Lande
Kie zu errichten, ist den Unterthanen von der Dorf - oder Ortsobrig-
| keit , den Herrschaften aber von den Kreisämtern zu ertheilen.
an: Ziegelbren. Pat. vom 3. Juni 1773, Rggsv. vom 12. Juni 1804.
ei-
den | 6. 710.
ist, II. Mercantil- und Wechselgericht.
an Das Mercantil - und Wechselgericht hat eine zweifache Bestims-
zu: mung - nämlich ;
Ne: 3) für Rechtsfälle *?) , und
b) für politische Angelegenheiten.
Hofkammerd. vom 20. März 1816.
Ge- So wie dasselbe in ersterer Beziehung den Obergerih-
in ten untergeordnet, und an das im Rechtswege eingeführte
iich- Verfahren gebunden ist, eben so ist dasselbe in leßtererx
.den Hinsicht unmittelbar unter die politis<en Oberbe-
Er- hörden gestellt, und zur Befolgung der für das Verfahren im
politischen Wege bestehenden Vorschriften gehalten.
en Damit nun die zweifache Bestimmung des Mercantil- und Wech-
selgerichtes genau unterschieden werde, wurde ihm von der k. k,
ien Hofkammer bedeutet , man erwarte, das Mercantil- und Wechsel-
92, gericht, in welchem sie immer eine inihrem Wirkungskreise ausgezeiche
her, nete Behörde erkannte , werde in Hinkunft zwischen den zur rechtli-
use hen und den zur politischen Verhandlung gehörigen Gegenständen
Ra- die ohnehin nicht schwere Unterscheidung zu machen, und in Hinkunft
1es- der leßteren den ihr vorgesebten politischen Oberbehörden eben so
Folge zu leisten wissen , wie dasselbe in allen Rechtsgegenständen sich
gegen die Obergerichte zu benehmen gewohnt ist,
Kod.
nd Hier kann nur von der politis<en Wirksamkeit
des Mercantil- und Wehselgerichtes die Rede seyn.
er- 2) So wie das Mercantil - und Wechselgericht die Aufträge der Landesregie-
on rung in politischen und commerziellen Angelegenheiten pünctlic< zu befol-
gen hat, weil selbe in dieser Hinsicht untergeordnete Behörde ist, so pflegt
dieselbe in Justizangelegenheiten steis mit der politischen Oberbehörde die
Eorreipondenz mittelst Noten, da das Mercantiil - und Weselge-