Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handel'swesen. 495 
bun Die Ausfertigung der dießfälligen Bewilligungen ist daher auf 
tbig Einschreiten der Herrschaft, die es betrifft, den Kreißämtern vorbe- 
Närz halten , die sich vorläufig mit der k. k. Hofbaudirection wegen Bee 
mit stimmung der Zehentgebühr in das Einvernehmen zu seßen baben. 
chei- Hofkzld. vom 23. Jänner 1814, 5. S. 
an 8. 709. 
ene 4 . 
nd, Ziegelbrenneveien. 
| zu Die Erlaubniß, Ziegelbrennereien auf dem Lande 
Kie zu errichten, ist den Unterthanen von der Dorf - oder Ortsobrig- 
| keit , den Herrschaften aber von den Kreisämtern zu ertheilen. 
an: Ziegelbren. Pat. vom 3. Juni 1773, Rggsv. vom 12. Juni 1804. 
ei- 
den | 6. 710. 
ist, II. Mercantil- und Wechselgericht. 
an Das Mercantil - und Wechselgericht hat eine zweifache Bestims- 
zu: mung - nämlich ; 
Ne: 3) für Rechtsfälle *?) , und 
b) für politische Angelegenheiten. 
Hofkammerd. vom 20. März 1816. 
Ge- So wie dasselbe in ersterer Beziehung den Obergerih- 
in ten untergeordnet, und an das im Rechtswege eingeführte 
iich- Verfahren gebunden ist, eben so ist dasselbe in leßtererx 
.den Hinsicht unmittelbar unter die politis<en Oberbe- 
Er- hörden gestellt, und zur Befolgung der für das Verfahren im 
politischen Wege bestehenden Vorschriften gehalten. 
en Damit nun die zweifache Bestimmung des Mercantil- und Wech- 
selgerichtes genau unterschieden werde, wurde ihm von der k. k, 
ien Hofkammer bedeutet , man erwarte, das Mercantil- und Wechsel- 
92, gericht, in welchem sie immer eine inihrem Wirkungskreise ausgezeiche 
her, nete Behörde erkannte , werde in Hinkunft zwischen den zur rechtli- 
use hen und den zur politischen Verhandlung gehörigen Gegenständen 
Ra- die ohnehin nicht schwere Unterscheidung zu machen, und in Hinkunft 
1es- der leßteren den ihr vorgesebten politischen Oberbehörden eben so 
Folge zu leisten wissen , wie dasselbe in allen Rechtsgegenständen sich 
gegen die Obergerichte zu benehmen gewohnt ist, 
Kod. 
nd Hier kann nur von der politis<en Wirksamkeit 
des Mercantil- und Wehselgerichtes die Rede seyn. 
er- 2) So wie das Mercantil - und Wechselgericht die Aufträge der Landesregie- 
on rung in politischen und commerziellen Angelegenheiten pünctlic< zu befol- 
gen hat, weil selbe in dieser Hinsicht untergeordnete Behörde ist, so pflegt 
dieselbe in Justizangelegenheiten steis mit der politischen Oberbehörde die 
Eorreipondenz mittelst Noten, da das Mercantiil - und Weselge-
	        
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