Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 497 
Ro- über Rechtsgegenstände eingeführte Verfahren , wenn sol<hes au< die 
iht Sanction der Obergerichte haben sollte, genau zu befolgen. 
irte Hierdurch behebt sich aber auc< die Nothwendigkeit, und selbst 
die Zweckmäßigkeit, sol<e Protocolle, wie es bisher geschah , in 
pleno econgilio aufzunehmen , und in das Ratbsprotocoll selbst ein- 
zuschalten. 
Hofkammerd. vom 20. März 1816. 
nd 
m- 6. 713. 
ör III. K&. K. Berggerichte. 
n Vorexrinnerung, 
Die Wirksamkeit der Berggerichte *) und Berggeric<hts- Substi- 
xo- vutionen *) gehört nur insofern hieher, als sie mit pvlitischen Ge- 
werbsbehörden in einer Wechselwirkung stehen, so daß es sich hier 
<b- nur um die Abgrenzung beider Gattungen von Behörden bandeln 
kann. 
Die Lehre über die Realgerichtsbarkeit dieser Gerichte liegt da- 
EG: gegen außer dem Bereiche dieser Abhandlung. 
je 3) Die lk. k. Berggerichte haben systemmäßig aus einem geprüften Chef und 
0 mehreren , somit wenigstens zwei geprüften Assesoren zu bestehen (Berg- 
In gerichts-Manipulations-Infir. vom Jahre 1783 , Berggerichtspatent vone 
NH. 1. Nov. 1781 , 8. 31, dann 8, 430 der a. G. O. , und Hofd, vom 18. 
Juli 1797), und gehören sonach im Sinne des 8, 26 des neuen Stempel- 
und Targesetzes in die Kathegorie der Collegialgerichte. 
b) Die kf. f. Berggerichtssubstitutionen gehören in die Classe der Singularge- 
richte , was bei der Abnahme des Stempels zu beachten ist. 
in Ss. 714. 
Grenzlinie zwischen Montanisticum und Politicum 
Nach den bestehenden geseßlichen älteren und neueren Verfür- 
EN gungen *) und nach der durch keinen einzigen Fall unterbrochenen Aus- 
en übung aller österreichischen Provinzen gebören unter die montanisti- 
sc<e Concession : 
1. Alle das Roheisen zerrennenden Werkstätten (d.-4. Zerrenn- 
fo- feuer und Zerrennhammer) , folglich die Befugniß - rob.es Eisen 
. einzurennenz 
sie 2. alle, das. eingerennte „Roheisen auf Zerrenn-Gut“ augar- 
en beitenden Streck- und Stahlhammer, Blech - und Sensenhammer 
mit ihren Feuern. 
, Dagegen sind  nac< oberwähnten geseblichen Bestimmungen und 
4 nach bisheriger ununterbrochener allgemeinen Observanz die Verlei- 
en hungen auf Zainhämmer, Drahtzüge , Nagel - , Huf- und Haen- 
en sc<miede dem Politico zuständig. 
TV, (Gewerbswesen,)
	        
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