Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

fer I. Theil XIV. Abhandlung. 
2) S. dießfalls die Ferdinandeis<he Bergordnung vom Jahre 1572 und die 
H. H. O. O., daan. das montanuistische Jurisdictionspatent vom 1. Nov. 
1781, dem eine große Zahl von. andern Patenten und Vercerdnungen 
folgten. Im Wesenilichen kommt nun hierüber Folgendes anzuführen : 
Unter der montanistischen Jurisdiction flehen hiernach die Rad 
und Hammerwerke, 
Patent vom 1. Nov, 1781. 
Die Eisen-Zerrenuhammer. 
Hofv. vom 12. Sept. 1791, 16. Juli 1792, 3. August 1792. 
Die Strec>- und Blechhämmer. 
Nggsc. vom 7. Sept. 1782 , Hofy. vom 16, Juli 1792, 
10 August 1792, 
Die Eisfenwalzwerke. 
Hoffammerd. vom 3, Nov. 1827. 
Die Gisengußwerke. 
Hofy. vom 4, Mai 1834 , Hofz. 2370 , Rggsz. 28910, 
Die Kopolöfen. 
Hofv. vom 4. Mai 1837, Z. 2570 , Hofv. vom 17, Fehr. 1942, 
Hofz. 802 , Ngg83« 11700, und 
Die Pfannenhammer , svyweit sie ein der Montan-Jurisdiction unter- 
stehendes Product ganz oder theilweise verarbeiten , während im Widri- 
gen sie der politischen EConcession unterliegen, 
Hvfd. vom 27, April 1841, Hrfz. 5281 , Nggsz. 28788. 
Die Sensenhammer aber sfiehen zu den Berggerichten nur insofern 
in einer Beziehung , als sich deren Besißer in das dortige Amtsbuch ein- 
tragen lassen müssen , ohne daß jedoch die Berggerichte sim in eine Real- 
gerichtebarfeit hierüber einzulassen haben. 
Hofy. vom 2. Oct, 1795, Nggsc. vom 19, Oct. 1795. 
Via übrigens die Jurisdictionsverhältnisse den Berggerich es auf jene 
Werke sicherzustellen , wurden mit Hofd, vom 14. August 1801 sämmtliche 
Berggerichte angewiesen , die Inhaber solcher Werke vorzulade, die Ur- 
kunden , die sich auf die Gerechtsame derselben beziehen , sich vorlegen zu 
lassen , und denjenigen , die sich über folc<he Montanconcession nicht aus- 
zuweisen vermögen, die Anmaßung des unbefugten Zerrennens von Noh- 
und Floßeisen zu untersagen. 
6. 715. 
Bei wirkliher Bauführung für Werke hat das Po- 
liticum einzuschreiten. 
So wie die Untersuchung und die Wiedergestattung eines Berg- 
ba ubetriedes zum Wirkungskreise des Berggerichts 'gebört (HDofcom- 
missionsd. vom: 19. April 1834, Hofz. 3961 / Rggsz. 25155), so 
wurde den Länderstellen hierüber, insoweit die Activirät eingeräumt, 
als die dießfälligen Geschäfte das Politicum betrefsen. 
Hofd, vom 1. Moi 1792. 
Dem gemäß hat sich daher der Belehnte, so weit es die wirk- 
lihe Bauführung des Werkgadens, Kunstwerkes, Teiches, Flu- 
ders u. s. w. betriffr, an die politischen Behörden zu ver- 
wenden und die Baubewilligung in der vorgeschriedbe- 
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