Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 499 
nen Art mit Vorweisung der berggerichtlihen Concession, Vorlage 
des Baurisses und mit genauer Bezeichnung der Gegend und des Or- 
tes anzusuchen , und da, nach der gegenwärtigen Verfassung des 
Berg- und Waldwesens die Aufsicht über Wasserflüsse, 
Hütten und Hufsc<hläge den politishen Stellen ob- 
liegt, so muß wieder jeder, der ein Reißwerk-, Clausen - , Re- 
hen -, Sc<hwemm- und Landgebäude, einen Kohlplat, Kohlbaren 
oder Unterlegkohlbaren anlegen will, hierzu die Erlaubniß bei den 
politischen Landes - und Hofstellen, und zwar zuerst bei dem 
Kreigsamte ansuchen; dieses hat aber vor Ertheilung der Er- 
lsaubniß , die Grundobrigkeit und Unterthanen oder andere Grund- 
besitzer und Parteien, welche in der Sache Antheil haben, wie auc< 
das betreffende Berggericht und die Landes-Baudirection zu verneh- 
men, damit wegen allenfalls eintretender Entschädigung *) die ndö- 
thige Vorsorge getroffen werden möge. 
 Hofd. vom 2. Jänner 1795. 
2) Da nämlich bei Errichtung solcher Werke durc< Übertragung dieser Neali- 
täten aus der obrigkeitlichen Jurisdiction in die Montan-Jurisdiction, den 
Dominien für ven Entgang der ihnen gebührenden verfassungsmäßigen 
Rechte und Bezüge eine Entschädigung gebührt, so muß vermög Hoffzly. 
vom 3. Juli 1807 , Rggs. Kundmachung vom 6. August 1807 wegen der 
Entrichtung der Laudemial - oder sonstigen grundherrlichen Gefälle oder 
wegen deren Ablösung oder Umstaltung in eine jährlicge Gabe sich mit 
der Grundherrschaft verglichen oder beijeder Besigveränderung solche gleichwie 
bei jedem andern Unterthaue gehörig entrichtet werden ; auch soll kein sol- 
Her Verkauf ohne vorhergegangener Bestätigung der politischen Landes- 
stelle gültig seyn. 
S. auch Abhandlung VII dieses Werkes 8. 134. 
6. 716. 
In welchem Falle stets vom Politicum mit dem Mon- 
tanisticum Rücksprache zu pflegen ist. 
In jenen Fällen , wo die Ausübung eines Landesfabriksbefugs 
nisses auch einen der montanistischen Concession und Jurisdicrion ge- 
setzlich zugewiesenen Gewerbsbetrieb in sich fassen soll , ist immer 
vorläufig an die k. k. Hoffammer im Münz - und Bergwesen Be- 
richt zu erstatten. 
Hofkammerd. vom 13, Sept, 1842, Hofz. 36884, Rggsz. 86613. 
6. 717. 
Correspondenz der Kreigzämter mit den Berg- 
geric<hten. 
Den Berggerichten hat das Kreigamt in Dienst- und Geschäfts» 
angelegenheiten die erforderlichen Auskünfte zu ertheilen. 
Hofres. vom 12. Juli 1792. 
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