I. Theil XIV. Abhandlung.
S. 718.
IV. &. &. Cameral-Gefällenbehörden.
Inwiefern diese hieher gehören.
Da nach dem 5. 352 der Zoll- und Staatsmonopolsordnung
vom 141. Juli 1835 Gewerbsunternehmungen , die mit der Erzeu-
gung / Bereitung oder Umstaltung cöntrollpflichtiger Gegenstände
beschäftigt sind , in dem Grenzbezirke ohne vorläufig angesuchte und
erlangte Bewilligung der politischen Landesstele und der die Zollge-
schäfte leitenden Landesbehörde nicht errichtet werden dürfen, so gebs-
ren diese Gefällbehörden in dieser Beziehung auch hierher, wobei
jedoch zu bemerken kommt, daß unter jener Anordnung Gewerbe,
welche von dem Unternehmer als Handwerk getrieben werden , nicht
begriffen sind.
Welchen Einfluß übrigens diese Gefällbehörden auf Industrie
und Handel nehmen , gehört in die Gefällsgeseßgebung,
6. 719.
V. K. K. Feld- und Artillerie-Hauptzeugamtr.
Die oberste Leitung des landesfürsilichen Regales des Salnzi-
ters und Pulvers, und aller darauf sich beziehenden Angelegen-
heiten ist dem Feld - und Artillerie- Hauptzeugamte *) anvertraut,
welches diese Leitung in jeder Provinz dem Artillerie-Districts-
Commando übertragen hat.
Patent vom 21. Dec. 1807, s. 2.
Das k. k. Hauptzeugamt ist daher die dasSalni-
ier-Regale administrirende Stelle.
RNggs. Kundmachung vom 14. Mai 1811.
2) Vorher war diese Leitung der k. |. Hoffammer anvertraut
Patent vom 6. Febr. 1742.
6. 720.
Recht des Hauptzeugamtes auf Ertheilung der
Befugnisse.
a) Auf Gewinnung des Salniters und Erzeugung des Pulvers.
Niemand darf weder auf eigenem noc< fremdem offenen Boden
weder Salniter graben, no< in Häusern, Ställen, Scheunen und
Schoppen (Scupfen) die salniterartige Erde ausgraben oder hinweg-
führen , der nicht dazu von der obgedachten Behörde durch
einen schriftlihen Erlaubnißschein ausdrücklich berechtigt ist.
Patent vom 1. Dec, 1807, s. 3.
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