Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

44 [. Theil XIV. Abhandlung. 
wenn sie gleich bedienstet, gestattet ist, auf ihre eigen en Güter zur desf 
Beförderung des Nahrungösstandes ihrer Untertbanen Fabriken zu scha 
errichten , und hierzu ihr Geld zu verwenden , so soll ihneu doch men 
keineswegs erlaubt seyn, Fabriken auf fremden Gütern zu er- 
richten, oder denen daselbst bestehenden mit einem Antheile beizutreten. die | 
Insbesondere sollen nach dem Hofd. vom 11. April 1785 die der 
bei dem Zollgefälle angestellten Beamten sich mit keinem Han- 
del abgeben. <en 
Ferner erfloß folgendes Hofd. vom 1. Febr. 1804: 
Ungeachtet den in k. |. Diensten stehenden Beamien die Trei- sein 
bung bürgerlicher Geschäfte wiederholt verbothen wurde, hat sich doch der 
gezeigt, daß diese höchste Vorschrift nicht genau beobachtet werde. entn 
Es werde daher befohlen , dieselbe mit dem Bedeuten wiederholt dem 
kund zu machen, daß jeder Übertreter nach aller Strenge bestraft dies 
werden soll. Die Vorsteher aller Behörden wurden daher angewie- Bel 
sen , über die -pünctlichste Nachachtung von Seite der unterstehenden 
Beamten zu wachen, und jeden Übertrertungstall zur anbefohlenen amt 
strengen Ahndung anzuzeigen. 
Hofkzld. vom 1. Febr. 1804. Bea 
Da es ferner bei Cassenbeamten von vorzüglicher Wichtigkeit ist, 
sie von allen fremdartigen, besonders von sol<en unsichern Beschäf- Fon 
tigungen entfernt zu halten, welche leicht eine augenblicklihe Geld- vom 
verlegenheit herbeiführen können, so wurde das Werboth erneuert, - 
in Folge dessen allen landesfürstlichen Cassebeamten sowobl die Über- 
nahme der Gürerpachtungen , als auch die Betreibung bürgerlicher 
Gewerbe und Fabriken untersagt ist. 
Hofkammerd. vom 7. Sept. 1828, Hofz. 37587, Rgg8;z. 54455. 
Selbst an Schullehrer sollen nach dem Stud. Hofcommissionsd. 
vom 6. Dec. 1811 , Rggsd. vom 16. Nov. i816 keine Gewerbe 
verliehen werden, da sie dadurch ihren Pflichten als Schulmann und 
Pfarrmeßner entzogen werden. Indessen wurde mit Hofkzld. vom 
19. Mai 1817 dieses Verboth dahin erläutert, daß Scullehrern 
wohl der Betrieb eines Gewerbes , keineswegs aber ein erlaubter 
Nebenverdienst in freien Stunden verborhen sey, auch den 
Schullehrers-Ehegattinnen, wenn sie irgend eine frei- 
gegebene Beschäftigung, als: die Verfertigung weiblicher 
Handarbeiten, den Victualienhandel, den mit Unschlittwaaren u. s. w.- . 
betreiben wollen , nicht verwehrt werden könne. treib 
Diese Vorschriften haben jedoch durch die allexh. Entschl. vom sie 1 
16. Juli 1835, Hofkzld. vom 23. Sept. 1835, Hofz. 25149, 
Rggsc. vom 28. Oct. 1835, Rggsz. 58437, eine wesentliche Mo- Unt 
dification eriitren, wornach es von den Verbothen besonders bezeichne- M er 
rer Nebenbeschäftigungen der landesfürstlichen Beamten und Diener io 
sein Abkommen erhalten hat, und nur im Allgemeinen keinem lan- E
	        
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