Von dem Gewerbs- und Handelswesen- 5363
beit 6..726.
rb- Concursauss<hreibung bei Polizeigewerben in Wien.
id. Es besteht keine bestimmte Vorschrift, vermög welcher die-Do-
| minien inner den Linien bei Verleihung neuer Polizeigewerbe zur Aus-
schreibung eines Concu rses angewiesen wären, vielmehr pflegen
neue Gewerbe gewöhnlich an dasjenige Individuum - welches eben
darum ansucht, wenn es die erforderlichen Eigenschaften besit, ver-
liehen zu werden.
Ne Hofkzid. vom 19. Jänner 1826 , Hofz. 1425, Rggsz. 6245.
rn Dagegen ist bei jeder Eröffnung eines zünftigen Polizei-
gewerbes dieses der Meistershaftbekännt zu machen,
die hiervon die Gesellen zu unterrichten hat, wo sodann sechs Wochen nac<h
der angemeldeten Erledigung, selbes mit Zuziehung der Meisterschaft
an den Würdigsten von jenen, wel<e darum eingelangt sind / zu
vergeben ist. :
Der Magistrat ist hierzu verpflichtet, weil ibm für das allge-
meine Beste zu sorgen oblieg*, und es sich dier nicht um eigentliche
Privatangelegenheiten, sondern um das öffentliche Wohl handelt,
und man darum dem Magistrate und den Ortsobrigkeiten die Ver-
leibung der Gewerbe einräumte, damit sie gut besekt, und hierdurc<
die baldmöglichste Bebienung des Publicums erzielt
werde.
Rggsv. vom 11. Nov. 1800.
Übrigens hat sich der Magistrat nicht mit der Unterschrift der
Vorsteher allein zu begnügen ,/ sondern auch jedesmal die Alt:
gesellen darüber zu vernehmen, und die schriftliche
Bestätigung auch von diesen zu fordern.
Verordnung vom Jahre 1807.
6. 727.
Wie es bei unzünftigen Gewerben zu halten ist.
Bei Befugnissen , wo keine Innungen besteben, folglich eine
vorläufige Kundmachung nicht eingeleitet werden kann , ist bei Er-
, haltung der Protocolle des Wiener Magistrates um so strengere Aufe
im sicht zu pflegen / damit mit einem solden kein Unwürdiger betheilt
'ge werde. Sobald also nur der geringste Schein einer widerrechtlichen
18: Begünstigung eintritt, sey vonAmtswegen vorzugehen, und die
er Untersuchung zu pflegen,
oll Aus diesem Grunde ist der Wiener Magistrat angewiesen , die
Ausfertigung von derlei Gewerbe nicht eher den Parteien zustellen zu
lassen , bis nicht sein Protocoll , wo sie angeführt sind, von der Be-
ist hörde, der es vorgelegt wurde 7 zurückgelegt ist.
Rggsv. vom 19. Nov. 1807.
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