Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und HandelFwesen. 305 
in welchem der Bittsteller das Befugniß im Verleihungsfalle auszu- 
üben beabsichtigt. 
Insofern die Verleihung eines Befugnisses für die innere Stadt 
Wien Plaß greifen soll , ist das Verleihungsgesuch unmittelbar bei 
dem Magistrate zu überreichen. 
Rggsd. vom 3. Mai 1831 , Nggz. 23894. 
S. 731. 
Wie derlei Gesuche beschafsen seyn sollen. 
Alle Gesuche sind nur einfach, und nicht in duplo zu verfassen 
und einzureichen. 
Hofkzld. vom 4. März 1800, 8. 1. 
Jede Partei hat auf ihrem Gesuche jederzeit ihren Wohnort mit 
Bemerkung der Gasse und des Hausnummers genau anzuseßen. 
Hofkzld. vom 4. Mai 1809, 6. 3. 
Ohne Unterschrift der Zunftvoriäeher dürfen Bitte 
schriften bei dem Einreichungsprotocolle niht angenommen werden. 
Hofd. vom 17. Mai 1793. 
Gesuche ganzer Innungen oder Zünfte , die nicht von den Vor- 
stehern eigenhändig unterschrieben sind, müssen zurückgewiesen werden. 
Hofd. vom 13. März 1795, Int. vom 9, April 1795, Hofd:. 
vom 28, Oct. 1799, 6. 5. 
a) Der zur Sprache gebrachten Einführung gleichförmiger Formularien zur 
Abfassung von Gesuchen und Eingaben um Gewerbs - und Handelscon?- 
cessionen wurde mit allerhöchstem Hofkammerd. vom 22, März 1832, Hofz. 
13024 , feine Folge gegeben. 
6. 732. 
Was mit den Gesuchen zu geschehen hat, die an die 
Regierung gelangen, aber die Unterbehörden 
betreffen. 
Anbringen - welche in Gewerbs- , Fabriks - und Handelssachen 
Parteien bei Regierung unmittelbar außer im Wege der Be- 
rufung sollten einreichen wollen / bevor noh die Unterbehörde hierin- 
falls ihr Amt gehandelt hat, sollen bei der Regierung gar nicht mehr 
angenommen , sondern ohne Weiterem von dem Regierungs-Einrei“ 
<hungsprotocolle zurückgewiesen werden. 
Rgg8«. vom 13, April 1807, 6. 9.
	        
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