Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 507
schäftigung nur der Ortsobrigkeit, bezüglich der gewerbspolizeilichen
Aufsicht zu wissen nothwendig ist. |
Die Dominien inner den Linien haben fich in jedem vorkommen-
den Falle einer Befugniß-Anheimsagung eines zünftigen Arbeitszwei-
ges mit dem Wiener Magistrate zur Einholung der Äußerung der
en Innung ins Einvernehmen zu setzen, und demselben die geschehene
en Annahme der gemachten Anheimsagung der Befugnisse jeder Art zur
ere weiteren Amtshandlung in Rücksicht der Erwerbsteuer befannt zu
nn geben.
int Rgagsd. an den Wiener Magistrat und die Dominien inner den
eus Linien.
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Von den Verhandlungen.
6. 737.
kde Borerinnerung.
ny - Diese Verhandlungen haben bei der ersten Instanz, oder bei der
die Recursinstanz statt.
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Verhandlungen bei der ersten Instanz.
| 6. 738.
il: Hauptnorm hierüber.
Zum Behufe der Verhandlungen in Gewerbs- und Händels»
ee Verleihungssachen gibt es nur 2 Hauptnormen, welc<e alle früheren
N- Vorschriften entbehrlich gemacht haben; nämlich die Norm vom 23.
Oct. 1816 für das Land, und jene vom 27. Dec. 1838 für Wien
und ihre Vorstädte.
6. 739.
in 1. Verfahren auf dem Lande.
Da so häufig bei Werbeihung der Gewerbe auf dem Lande un-
ordentlich vorgegangen, und dadurch die einfachsten Angelegenheiten
in Verwirrung und Weitläufigkeiten gebracht, und den Parteien
bedeutende Beeinträchtigungen zugezogen werden, so ist es nothwen-
dig , sämmtlichen Obrigkeiten ein geregeltes und gleichformiges Vers