Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

312 TL. Theil XIV. Abhandlung. 
sung laut Formulare D zur Bezahlung des Beitrages zum Kammevr- 
handel-Einlösungsfonde u. s. w. angewiesen, worüder derselbe die 
Quittung bei dem Referenten einzulegen hat, wo sie dem bezügli- 
<hen. Actenstücke unter Vorschreibung des Datums ihrer Einlegung 
beigelegt, mit dem Verleihungsdecrete aber wieder hinausgegeben 
wird. Diese Anweisung bleibt bei der Casse zurück und dient dersel- 
ben zugleich , sowohl zur Vorschreibung , indem sie erst hierdurch in 
die Kenntniß einer Gebühr gelanget, als auch zum Beleg ibrer 
Journalartikel, 
Eben so hrevi manu hat die Partei das Beschauzeugniß über 
die Meisterprobe und den Nachtrags-Zahlungsrevers einzulegen; welch 
leßterer bei der Enderledigung mittelst Decretes dem Grundbuche zur 
Aufbewahrung zu übergeben seyn wird. 
Die an den Magistrat gelangten Erledigungen der vorerwähn- 
ten Zwischenexpeditionen, als: Dispensentlassung 2c. brauchen. dex 
Partei nicht mehr intimirt zu werden , sondern sie sind eben so, wie 
die früheren Behelfe dem Hauptactenstücke beizulegen. Sind auf 
solche Art alle Bedingnisse erfüllt, so wird dann die Erledigung nach 
Art des Formulars E erfolgen , in welcher die ferneren Bedingnisse 
enthalten seyn sollen , welche mit dem Gewerbsbetriebe wohl noth- 
wendig verbunden sind, vor der Gewerbsertbeilung aber nicht :aus- 
gewiesen zu werden brauchen , z- B. bei Feuerwerkstätten , Noth- 
durftpläßen 2c, 
Mit der Erledigung ist auch die Verhandlung wegen definitiver 
Steuerbemessung in Verbindung zu seßen , so wie auch der Act zur 
Controllirung des an die Casse entrichteten Beitrags mit Videat 
Buchhaltung zu versehen ist. 
Steht bei dieser Verhandlung von Seite der Innung oder des 
Grundgerichtes ein Necurs bevor , welches schon im Referate zu be- 
merken seyn wird, so ist gleich nach dem Vortrage, wie das Formular- 
Referat B zeigt, das Mittel oder Grundgericht . mittelst Decretes 
von den geschehenen Gewerbsverleihungen zu verständigen, und darin 
jederzeit die Frist von 14 Tagen nach geschehener Zustellung, binnen 
welcher der Recurs gültig angemeldet werden muß , auszudrücfen. 
Die Expedition dieses Decretes geht im gewöhnlichen Wege vor sich, 
das Concept aber , worauf die Expeditsdirection den Tag der wirk: 
lißen Zustellung genau und verläßlich anzuseßen hat, ist in das 
Bureau zur Anmeldung zu geben. 
Mit allen übrigen Expeditionen und Anweisungen muß dann so 
lange zugewartet werden, bis entweder die Anmeldungsfrist, ohne 
daß ein -Recurs wirklich angemeldet worden wäre, verstrichen , oder 
ein wirklich ergriffener Necurs zu Cunsten des Competenten ausge- 
tragen seyn wird, worauf sodann das vorhin detaillirte weitere Amt 
zu handeln seyn wird.
	        
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