Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 45
en Gäter zur desfürstlihen Beamten und Diener gestattet ist, sich einem Nebenge-
Fabriken zu schäfte oder einer Unternehmung was immer für einer Art zu wid«-
oll ihneu doc< men oder sich in denselben zu interessiren, welche
ütern zu er- . 1. nach ihrer Beschaffenheit und nach ihrer Beziehung auf
ile beizutreten. die Stellung des Beamten die Vorausseßung einer Befangenheit in
pril 1785 die der Augübung seines Amtes begründen könne , oder
; feinem Han- 2. dem Anstande und der äußern Ehre des Ranges, in wel-
<hent der Beamte steht, widerstreitet , oder welche
. 3. die Zeit des Beamten auf Kosten der genauen Erfüllung
en die Tret- seines Berufes in Anspruch nimmt. In den ersten beiden Fällen ist
, hat sich doh der Beamte, den es betrifft, von seinem Chef schriftlich aufzufordern,
tet werde. entweder der Beschäftigung, dem Gewerbe, der Unternehmung oder
ten wiederholt dem Dienste in einer zu bestimmenden Frist zu entsagen. Gegen
trenge bestraft diese Aufforderung steht dem Betroffenen der Recurs an die höbere
aher angewie- Behörde offen.
unterstehenden Nach definitiver Abweisung des Recurses hat dann die dem Be-
anbefohlenen amten eingeräumte Wechselwahl in Wirksamkeit zu treten.
In dem dritten Falle treten die bestehenden Vorschriften gegen
Beamte ein, welche ihre Berufspflichten vernachlässigen. :
Wichtigkeit ist, Diese Vorschriften gelten auch bei städtischen *?), ständischen und
<ern Beschäf- Fondsbeamten vermög allerh. Entschl. vom 4. Febr. 1836, Hofkzld.
lickliche Geld- vom 13. Febr. 1836, Hofz. 3685, Rggsz. 11270. -
oth erneuert, a) NRücksichtlic der Gemeindevorstände besteht die Normalvorschrift vom 10.
vobl die Über- Sept. 1768 , daß, in allen unterthänigen Städten und Märkten einen
g bürgerlicher Bäder , Fleischhauer u. dgl. Professionisten , welche einer Saßung unter-
liegen, als Vorsteher anzustellen, oder auch derlei Rath smännerx,
N 9988; 34455. und besonders da hierzu andere taugliche Subjecte vorhanden sind, anzu-
M as nehmen, so viel als möglich keineswegs gestactet werden soll, daher das
fcommissionsd. Gemeinderichteramt den der Satzung unterstehenden Gewerbsleuten nicht
ie Gewerbe zu verleihen sey (Berordnung vom 14. Jänner 1785), woraus folgt, daß
<hulmann und einem Ortsvorsteher oder auch Nathsmanne auch fein
Hofkzld. vom svl<es Saßungsgewerbe verliehen werden kann, es sey
Scullehrern denn, er entsäge seinem Amte,
ein erlaubter
y- au< den S. 47.
nd eine frei- ad yp. Gutsunterthangsverband,
mg weiblicher
aaren u. f. w., GSutsunterthanen sind berechtigt, Handwerke und Künste zu
treiben, und ohne Lossc<h ein ihrem Nahrungsverdienste, da, wo
Entschl. vom sie ihn finden, nachzugehen.
506. 25149 Hofv. vom 1. Nov. 1781.
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esentlihe Mo- Schon im Tract. de jur. ino. IV. Tit. 6. 7 heißt es: daß den
ders bezeichne- Unterthanein ihre Kinder in die Städte und anderswohin zum Stu-
dr 118 Diester dieren, Lernen eines Handwerkes oder anderer ehrlicher Sachen ,
n feinem lan- ledo< mit Vorsicht der Obrigkeit zu schieken „ unverwehrt sey.