Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 313
eer Kommen mehrere Bittsteller um ein und dasselbe Gewerbe vor,
die so ist die Abweisung derselben im Referate auszudrücken ; nach dem
Un Vortrage aber sind die abweislichen Bescheide schnell zu expediren ,
ing und an die Partei gelangen zu machen, in welchem Bescheide eben-
yen falls die Recursanmeldungsfrist wie oben festzuseßen ist. ;
el= Die Zustellung muß vom: Expedite ausgewiesen , und der Zu-
nm stellungsbogen in das Bureau des Referenten abgegeben werden,
ver worauf sodann, wie im vorhergehenden Falle das weitere Amt zu
handeln seyn wird.
ber Werden in der gegebenen Frist nit alle Bedingungen der
Iic< Gewerbsverleihung erfüllt, so ist , -wenn das Ausbleiben irgend einer
Hr ämtlichen Correspondenz die Ursache ist, das Nöhige im ämtlichen
Wege zu veranlassen , wenn die Schuld aber an der"Partei selbst ist,
'n- so ist dieselbe entweder mit Zugestehung einer newen Frist zu betrei-
Yer ben , oder es ist die früher gemachte Drohung » wegen abweislicher
ie Verbescheidung in Vollzug zu seßen. |
uf 92. Wenn das Befugnißverleihungsrec<ht der Landesstelle zu-
10 steht *), ist im Ganzen genommen eben so vorzugehen.
isse Das erste Vernehmprotocoll muß eben so umfassend aufgenom-
tb- men werden, nur haben darin manche für Befugnisse nicht noth-
14: wendige Erklärungen, z.B. über die Meisterprobe 26. wegzubleiben.
ib- Der hierüber zu erstaitende Bericht wird im gewöhnlichen
Wege expedirt- das Concept aber zur Anmeldung gegeben.
"vr Kommt von der Landesstelle die Verleihung herab, so wird in
ur Cofiformität des Protocollsinhaltes entweder die Verständigung der
4 für den Recurs entschiedenen Parteien, oder wo sich kein Necurs
| vorbehalten würde , die Anweisung des Competenten zur Erfüllung
'es aller Bedingnisse ganz so/ wie es schon früher- besprochen worden ist,
5%: vorgenommen.
it: Es ist auch hier eine bestimmte Frist von längstens 3 Mona-
tes ten festzustellen , binnen welcher der Competent alle Bedingniüsse zu
in erfüllen habe, widrigens / wenn nicht Umstände auf die Verlänge-
5 rung derselben bestimmen sollten, bei der Landesstelle um die Aufhe-
( bung einzuschreiten wäre.
b- 3. Wenn das Gewerbsverleihungsrecht ein fremdes Dominium
8 ;in Wien ausübt, in welchem Falle der Magistrat um Einvernehmung
der Innungen angegangen wird d), ist bei dieser Vernehmung auch
der Bittsteller beizuziehen , damit die Protocollsaufnahme auch in
so Bezug auf die Erwerbsteuer auf den Beitrag zum Kämmerhandel»
"7 Einlösungsfonde 26. mit einem Worte, so umfassend geschehen könne,
er daß naH der Hand wegen der wirklichen Gewerbsverleibung keine
ie weitere Vernehmung mehr nothwendig wird, so wie auch jederzeit
mt die bestimmte Erklärung der Innnng hinsichtlich des Recurses äufzu-
nehmen ist. *
LV. (Gewerbswesen.)
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