Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 515 
nite verleihung zum Behufe der Erwerbsteuer verständigt zu werden pflegt, 
He- nicht gleich hierüber , sondern erst über die Verständigung von Seite 
nde der bezüglichen Herrschaft über die geschehene Ausfertigung des Ver- 
der leibungsdecretes die Erwerbsteuer - Amtshandlung vorzunehmen sey , 
die in welcher Beziehung die Regierungsverständigung nur zur einstwei- 
ars ligen Kenntnißnahme und Vorschreibung zu benußen wäre. 
"tei Eine Verständigung des Mittels aus Anlaß des Regierungsde- 
ters cretes , wie sie bisher üblich war , soll shon aus dem Grunde nicht 
zu mehr Statt finden , weil dieser Erlaß noh nicht das Endedecret ist, 
ng- und weil es eigentlich nur die Sache der bezüglichen Herrschaft ist, 
zen das Mittel sowohl im Falle eines angezeigten Recurses als bei End- 
ngt erledigung dur< den Magistrat zu verständigen. 
ben Rggsv. vom 17. Dec. 1838 , Rgg8z. 70727. 
M a) Rücksichtlich der Protocolle und Erhebungen kommt Folgendes anzuführen : 
er Über alle vorkommenden Gesuche muß ein förmliches , von den Par- 
ses teien zu unterfertigendes Protocoll aufgenommen werden (Hofresolution 
vom 11. Mai 1809 , 8. 2); und es müssen in den gewöhnlichen Ber- 
in. handlungsfällen jederzeit nebst dem Grundrichter auch die sämmtlichen Ge- 
ing richtsbeisiber zur commissionellen Verhandlung beigezogen werden. 
; Bei den Erhebungen, welche zum Behufe die Würdigung eines Gewerbs- 
1, oder Befugnißverleihungsgesuches mit Zuziehung der gesetzlichen Gemeindere- 
ing präsentanten gepflogen werden, find bei der namentlichen Aufführung der 
zur Grundgerichts-Individuen und dessen Ausschüsse jederzeit die Gewerbsgat- 
ufe kung, zu welcher das eine oder andere Individuum berechtigt, anzugeben. 
ind Nggsd. vom 3. Mai 1831 , Rggs8z. 25834. 
Wegen Besetzung erledigter Personalgewerbe in Wien ist jederzeit das 
wo Gremium zu vernehmen Calierh. Entschl. vom 24, Dec. 1794, Hofv. vom 
gen 10. Dec. 1804) , wobei die Innungen bei deren Vorladung zur Tagsatzung 
reis vorläufig von dem Gegenstande zu unterrichten'sind. 
ers -Hofkzlv. vom 3. Dec, 1880. 
ing Die Deputation des Großhandlungsgremiums hat in Verhand- 
bl- lungsfällen zu magistratischen Berichten und Commissionen persönlich zu 
erscheinen. ' 
Verordnung vom 16. Oct. 1795, Ragsv. vom 12. Juni 1818, 
ing Hoffzl. vom 26. Sept. 1818 , Nggs. Int. yom 12. Oct. 1818. 
die Zu den in erster Instanz gepflogenen Verhandlun- 
Ab- gen über Verleihung von H andlungsbefugnissen ist im- 
'bs» mer auch derVorsteher des bürgerlichenHandelsstandes 
än- oder dessen Stellvertreter beizuziehen. 
ein Hofv. vom 19. Juni 1819. 
or: Fabrikanten können zu Commissionen auch ihre Werkführer (oder auch 
8 Buchhalter) schien ; doch bleiben deren Äußerungen für sie verbindenv. 
Hofv. vom 28. Juli 1800. 
le, Nechtsfreunde find dagegen ausgeschlossen , da feine Nothdurften 
'ern Statt finden können , und Gewerbsangelegenheiten nach den Borschriften 
12 vom 25. Hornung 1774 und 29. März 1784 yo litisc< zu behandelu 
find. * 
len Rgg989. vom 6. August 1796, Hofd. vom 16, Oct. 1795, Nggöbesch. 
4ß- vom 9. Dec. 1817. 
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