Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

. [. Theil XIV. Abhandlung. 
Doch müssen Unterthanen, welche von ihren Herrschaften 
wegziehen, und si< anderswo häuslich niederlassen wollen , bei sind 
ihren Obrigkeiten einen Entlaßschein (der an die Steile der erih 
Losscheine getreten isi) begehren, wdmit sie sic bei der neuen 
Obrigkeit auszuweisen haben. 
Hofv. vom 1. und 30. Nov. 1781, 5. 1, Hofv. vom 11. reh 
April 1799. S. übrigens dießfalls die Abhandlung VII dieses dem 
Werkes von den niederösterreichishen Dominicalgütern und dem ber: 
Bauernstande 8. 75. ben 
ad ös, Religion. us 
rx 
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat- rech 
rechte keinen Einfluß / außer insoferne dieses bei einigen Ges kein 
genständen durc< die Geseke insbesondere angeord- von 
net ist (allg. b. G. B. 8. 39), und somit muß zum vorzüge- den 
lichsten Augenmerk genommen werden, daß alle osterreichisc<hen Un- Bü 
tertbanen ohne Unterschied der Nation und Religion, ster" 
sobald sie in dem österreichischen Staate aufgenom- 
men und geduldet sind, andem öffentlichen Wohlstande gemein- 
schaftlichen Antheil nehmen, eine geseßmäßige Freiheit genießen , sche 
und auf jedem ehrbaren Wege zur Erwerbung ihres Unterhaltes 
und Vergrößerung der allgemeinen Emsigkeit kein Hinderniß finden 
sollen. 
Pat. vom 2. Jänner 1782. 
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6. 49. De! 
Unterschied zwischen Akatholiken und Jsraeliten. 903 
Miko Isr, 
un 1. Afatholifen. Tha) 
Hier ist sich 
1. zwischen Akatholiken , und rael 
2. Igsraeliten wohl zu unterscheiden. X d 
ad 1. Schubbefugnisse können auch Professionisten, welche der wese 
augsburgischen und helvetischen Confession zugethan bier 
sind , erhalten. 
Verordnung vom 12. April 1725, Hofv. vom 23. Nov. 1728. bleib 
Zum Bürger - und Meisterrechte können aber Akatholiken nur daß 
dispensando gelangen, sind aber dann zu keiner andern, als ihrer oder 
Religion angemessenen Eidesformel und auc< nicht zur Beiwoh- eine 
nung der Functionen der dominirenden Religion , wenn sie nicht len. 
selbst wollen, anzuhalten. runc 
Circulare vom 13. Oct, 1783, 8. 7. 
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