. [. Theil XIV. Abhandlung.
Doch müssen Unterthanen, welche von ihren Herrschaften
wegziehen, und si< anderswo häuslich niederlassen wollen , bei sind
ihren Obrigkeiten einen Entlaßschein (der an die Steile der erih
Losscheine getreten isi) begehren, wdmit sie sic bei der neuen
Obrigkeit auszuweisen haben.
Hofv. vom 1. und 30. Nov. 1781, 5. 1, Hofv. vom 11. reh
April 1799. S. übrigens dießfalls die Abhandlung VII dieses dem
Werkes von den niederösterreichishen Dominicalgütern und dem ber:
Bauernstande 8. 75. ben
ad ös, Religion. us
rx
Die Verschiedenheit der Religion hat auf die Privat- rech
rechte keinen Einfluß / außer insoferne dieses bei einigen Ges kein
genständen durc< die Geseke insbesondere angeord- von
net ist (allg. b. G. B. 8. 39), und somit muß zum vorzüge- den
lichsten Augenmerk genommen werden, daß alle osterreichisc<hen Un- Bü
tertbanen ohne Unterschied der Nation und Religion, ster"
sobald sie in dem österreichischen Staate aufgenom-
men und geduldet sind, andem öffentlichen Wohlstande gemein-
schaftlichen Antheil nehmen, eine geseßmäßige Freiheit genießen , sche
und auf jedem ehrbaren Wege zur Erwerbung ihres Unterhaltes
und Vergrößerung der allgemeinen Emsigkeit kein Hinderniß finden
sollen.
Pat. vom 2. Jänner 1782.
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6. 49. De!
Unterschied zwischen Akatholiken und Jsraeliten. 903
Miko Isr,
un 1. Afatholifen. Tha)
Hier ist sich
1. zwischen Akatholiken , und rael
2. Igsraeliten wohl zu unterscheiden. X d
ad 1. Schubbefugnisse können auch Professionisten, welche der wese
augsburgischen und helvetischen Confession zugethan bier
sind , erhalten.
Verordnung vom 12. April 1725, Hofv. vom 23. Nov. 1728. bleib
Zum Bürger - und Meisterrechte können aber Akatholiken nur daß
dispensando gelangen, sind aber dann zu keiner andern, als ihrer oder
Religion angemessenen Eidesformel und auc< nicht zur Beiwoh- eine
nung der Functionen der dominirenden Religion , wenn sie nicht len.
selbst wollen, anzuhalten. runc
Circulare vom 13. Oct, 1783, 8. 7.
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