Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

52.. IT. Theil XIV. Abhandlung. 
achtungen und Vorschriften ganz außer Wirksamkeit geseßt werden ausg: 
sollen. abste' 
In Folge allerh. Entschl. vom 3. August 1817 wurde der zur spruc 
Regulirung des Stadt Wiener Vermögens aufgestellten Commission 
durch Hofkzid. vom 8. August 1817 bedeutet, daß Se. Maj. Art | 
die von dem Magistrate entworfene Classificirung sämmtlicher Ge- Folg 
werbe zur Concessions-Taxbemessung mit den 7 Abstufungen von 70, 
60, 50, 35, 25, 15 und 10 fl. na< dem Maßstabe vom Jahre 
1784 für den magistratischen Jurisdictionsbezirk, jedoch mit dem aus- s. 8 
drücklichen Beisabße zu genehmigen geruht haben, daß diese Taxbe- die x 
stimmungen bis zu einer erfolgenden allgemeinen Regulirung der Bet 
Geldverhältnissenur im Provisorium seyn sollen. 
Mit dem Hofkammerd. vom S1. April 4820 wurde zur Ver- 
einfa<hung der Geschäftsführung und zur Vermeidung zweckloser Um- S8 
triebe beschlossen , der Regierung die Bemessung der Taxen für alle 
Gewerbsbefugnisse ohne Unterschied, ob deren Verleihung in dem 
Wirkungskreise der Landesstelle liegt, oder von einer Hofstelle ab- 
hängt , unbedingt zu überlassen, und dabei zur Richtschnur vorge- bar 
zeichnet, daß bei Ertheilung eines solchen Befugnisses , für welches von 
die Taxbestimmung nicht schon in der Landes-Taxordnung und in den vere 
nachträglich erlassenen Verordnungen enthalten ist , immer 25 Perc. gese 
des wahrscheinlichen jährlichen Ertrages ein- für allemal als Cameral- Ver 
taxe zu bemessen , und solche vor der Augübung des Befugnisses von kra 
der Partei einzuheben sey. Bez 
Mit den Hofd. vom 20. Jänner 1792 und vom 11. Nov. 1800, 
dann mit Hofkziv. vom 15. Mai 1821 , 3. 23487 wurde den Do- leih 
minien überhaupt, sowohl auf dem platten. Lande, kein 
als inner den Linien Wiens der Bezug von Gewerbs- Ein 
tarxen untersagt. gen 
Mit dem Hofkammerd. vom 15. Juni 1829 endlich wurde der Zol 
Regierung einverständlich mit der Hofkanzlei erinnert, daß mit Aus- kein 
nahme derjenigen Fälle , wo die Gewerbsverleihungen von der Lan- 
desstelle in erster Instanz ausgehen , für die Verleihung der Gewerbe 
auf dem Lande ohne Unterschied, weder in, no< außer Neeursfällen Ve 
eine Cameraltaxye abzunehmen sey, und daß bei Recursen , welche Jal 
über derlei Ortsobrigkeiten eingeräumte Gewerbsverleihungen bei der mit 
Landesstelle ergriffen werden, nur die in der RudrikIV weltliche Taxen, 
durch die Hoftaxordnung vorgeschriebene Expeditstaxe von 3 fl. ein» 
zutreten babe. Lar 
Die Abfellung dieser einseitigen Abgabe unter- Bi! 
liegt daher um so weniger einem Anstande, als das 17! 
Recht zur Eirhebung von Gewerbsverleihungstarxen ein Maje- ven 
stätsrecht ist, welches von einer dritten Person (einer landesfürst- Er 
lichen oder Privatobrigkeit) nur in Folge einer allerh. Concession 
“R
	        
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