52.. IT. Theil XIV. Abhandlung.
achtungen und Vorschriften ganz außer Wirksamkeit geseßt werden ausg:
sollen. abste'
In Folge allerh. Entschl. vom 3. August 1817 wurde der zur spruc
Regulirung des Stadt Wiener Vermögens aufgestellten Commission
durch Hofkzid. vom 8. August 1817 bedeutet, daß Se. Maj. Art |
die von dem Magistrate entworfene Classificirung sämmtlicher Ge- Folg
werbe zur Concessions-Taxbemessung mit den 7 Abstufungen von 70,
60, 50, 35, 25, 15 und 10 fl. na< dem Maßstabe vom Jahre
1784 für den magistratischen Jurisdictionsbezirk, jedoch mit dem aus- s. 8
drücklichen Beisabße zu genehmigen geruht haben, daß diese Taxbe- die x
stimmungen bis zu einer erfolgenden allgemeinen Regulirung der Bet
Geldverhältnissenur im Provisorium seyn sollen.
Mit dem Hofkammerd. vom S1. April 4820 wurde zur Ver-
einfa<hung der Geschäftsführung und zur Vermeidung zweckloser Um- S8
triebe beschlossen , der Regierung die Bemessung der Taxen für alle
Gewerbsbefugnisse ohne Unterschied, ob deren Verleihung in dem
Wirkungskreise der Landesstelle liegt, oder von einer Hofstelle ab-
hängt , unbedingt zu überlassen, und dabei zur Richtschnur vorge- bar
zeichnet, daß bei Ertheilung eines solchen Befugnisses , für welches von
die Taxbestimmung nicht schon in der Landes-Taxordnung und in den vere
nachträglich erlassenen Verordnungen enthalten ist , immer 25 Perc. gese
des wahrscheinlichen jährlichen Ertrages ein- für allemal als Cameral- Ver
taxe zu bemessen , und solche vor der Augübung des Befugnisses von kra
der Partei einzuheben sey. Bez
Mit den Hofd. vom 20. Jänner 1792 und vom 11. Nov. 1800,
dann mit Hofkziv. vom 15. Mai 1821 , 3. 23487 wurde den Do- leih
minien überhaupt, sowohl auf dem platten. Lande, kein
als inner den Linien Wiens der Bezug von Gewerbs- Ein
tarxen untersagt. gen
Mit dem Hofkammerd. vom 15. Juni 1829 endlich wurde der Zol
Regierung einverständlich mit der Hofkanzlei erinnert, daß mit Aus- kein
nahme derjenigen Fälle , wo die Gewerbsverleihungen von der Lan-
desstelle in erster Instanz ausgehen , für die Verleihung der Gewerbe
auf dem Lande ohne Unterschied, weder in, no< außer Neeursfällen Ve
eine Cameraltaxye abzunehmen sey, und daß bei Recursen , welche Jal
über derlei Ortsobrigkeiten eingeräumte Gewerbsverleihungen bei der mit
Landesstelle ergriffen werden, nur die in der RudrikIV weltliche Taxen,
durch die Hoftaxordnung vorgeschriebene Expeditstaxe von 3 fl. ein»
zutreten babe. Lar
Die Abfellung dieser einseitigen Abgabe unter- Bi!
liegt daher um so weniger einem Anstande, als das 17!
Recht zur Eirhebung von Gewerbsverleihungstarxen ein Maje- ven
stätsrecht ist, welches von einer dritten Person (einer landesfürst- Er
lichen oder Privatobrigkeit) nur in Folge einer allerh. Concession
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