Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 527
ausgeübt werden darf; wel<he der Gesekßgeber modificiren oder gänzlich
abstellen kann / ohne. daß die etwaige onerose Erwerbung einen AUn-
spruch auf Entschädigung erwirken oder begründen könnte.
Es kann sich daher'nur darum handeln, zu erörtern, auf welche
Art die Abgänge der städtischen Cassen , welche jene Maßregeln zur
Folge haben dürften / zu deen wären.
Hofkzld. vom 17. April 1842, Hofz. 8676, Rgg8z. 27766.
Schließlich kommt hier auch noch anzuführen , daß nach dem
6. 81, 3. 6 des Tax-, und.Stempelpatentes vom 27. Jänner 1840,
die von den öffentlichen Beyörden und Obrigkeiten ertheilten Gewerbs-
Betriebsbefugnisse und Verleihungsurkunden stempelfrei sind.
8. 742.
Welche Organe von erfolgten Gewerbs- und Han-
delsverleihungen zu verständigen sind.
Von jeder zu Rechtskräften erwachsenen Verleihung eines Gro ß-
bandlungs-, Handlungs- oder Fabriksbefugnisses,
von was immer für einer Art, soll von der Regierung jederzeit die
vereinte €. |. Cameral - Gefällenverwaltung sogleiß in die Kenntniß
gesebt , und sogleich das Nöthige veranlaßt werden, daß auch die
Verleihung von Seite der Dominien, sobald selbe zur Re ts-
kraft erwachsen sind, von denselben der betreffenden Gefällen-
Bezirfsverwaltung ohne Verzug bekannt gemacht werden.
Dadurch wird jedoch ihr Wirkungskreis in Absicht auf die Ver-
leibung und auf die Ausübung der Fabriks- und Handlungsbefugnisse
keineswegs' erweitert, no< denselben sonst ein bisher nichr bestandener
Einfluß eingeräumt, sondern denselben vielmehr ausdrücklich zur Pflicht
gemacht - durch die ihnen obliegende Aufsicht auf die Befolgung der
Zollgeseße den freien Betrieb des Handels und der Fabrikation auf
keine Art zu hemmen oder zu beirren.
Commerz. Hofd. vom 31. Oct. 1816.
Auch sollen die Kreigämter der Gefällen-Bezirksverwaltung ein
Verzeichniß derjenigen Krämer, die mir den in der Zollordnung vom
Jahre 1788 , 65. 49 angemerkten Waaren zu handeln befugt sind,
mittheilen , und dieses auch künftig beobaten.
Hofd. vom 4. Febr. 1788.
Überhaupt ist von Ertheilung der Krämereibefugnisse auf dem
Lande die (nun) Gefälls-Beztwksverwaltung , in deren Bezirk die
Bittwerber sich befinden, zu verständigen (res. Bericht vom 12. Febr.
1796) , und wegen Ertheilung eines Befugnisses mit Lit. C. Waas-
ven muß der (nun) betreffenden Gefällen - Bezirksverwaltung die
Eröffnung durch die Kreizämter gema<t werden.
Hofkammerd., vom 10. Sept. 1816.