Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 527 
ausgeübt werden darf; wel<he der Gesekßgeber modificiren oder gänzlich 
abstellen kann / ohne. daß die etwaige onerose Erwerbung einen AUn- 
spruch auf Entschädigung erwirken oder begründen könnte. 
Es kann sich daher'nur darum handeln, zu erörtern, auf welche 
Art die Abgänge der städtischen Cassen , welche jene Maßregeln zur 
Folge haben dürften / zu deen wären. 
Hofkzld. vom 17. April 1842, Hofz. 8676, Rgg8z. 27766. 
Schließlich kommt hier auch noch anzuführen , daß nach dem 
6. 81, 3. 6 des Tax-, und.Stempelpatentes vom 27. Jänner 1840, 
die von den öffentlichen Beyörden und Obrigkeiten ertheilten Gewerbs- 
Betriebsbefugnisse und Verleihungsurkunden stempelfrei sind. 
8. 742. 
Welche Organe von erfolgten Gewerbs- und Han- 
delsverleihungen zu verständigen sind. 
Von jeder zu Rechtskräften erwachsenen Verleihung eines Gro ß- 
bandlungs-, Handlungs- oder Fabriksbefugnisses, 
von was immer für einer Art, soll von der Regierung jederzeit die 
vereinte €. |. Cameral - Gefällenverwaltung sogleiß in die Kenntniß 
gesebt , und sogleich das Nöthige veranlaßt werden, daß auch die 
Verleihung von Seite der Dominien, sobald selbe zur Re ts- 
kraft erwachsen sind, von denselben der betreffenden Gefällen- 
Bezirfsverwaltung ohne Verzug bekannt gemacht werden. 
Dadurch wird jedoch ihr Wirkungskreis in Absicht auf die Ver- 
leibung und auf die Ausübung der Fabriks- und Handlungsbefugnisse 
keineswegs' erweitert, no< denselben sonst ein bisher nichr bestandener 
Einfluß eingeräumt, sondern denselben vielmehr ausdrücklich zur Pflicht 
gemacht - durch die ihnen obliegende Aufsicht auf die Befolgung der 
Zollgeseße den freien Betrieb des Handels und der Fabrikation auf 
keine Art zu hemmen oder zu beirren. 
Commerz. Hofd. vom 31. Oct. 1816. 
Auch sollen die Kreigämter der Gefällen-Bezirksverwaltung ein 
Verzeichniß derjenigen Krämer, die mir den in der Zollordnung vom 
Jahre 1788 , 65. 49 angemerkten Waaren zu handeln befugt sind, 
mittheilen , und dieses auch künftig beobaten. 
Hofd. vom 4. Febr. 1788. 
Überhaupt ist von Ertheilung der Krämereibefugnisse auf dem 
Lande die (nun) Gefälls-Beztwksverwaltung , in deren Bezirk die 
Bittwerber sich befinden, zu verständigen (res. Bericht vom 12. Febr. 
1796) , und wegen Ertheilung eines Befugnisses mit Lit. C. Waas- 
ven muß der (nun) betreffenden Gefällen - Bezirksverwaltung die 
Eröffnung durch die Kreizämter gema<t werden. 
Hofkammerd., vom 10. Sept. 1816.
	        
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