Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

525 L. Theil XIV. Abhandlung, 
Die kleinen Handlungshefugnisse , als: Krämereien, den 
Zwirnbandel (Marchand des Modes-Dandlungen ausgenommen) eine 
brauchen jedoch der Gefällenbehörde nicht angezeigt zu werden. verl 
Dagegen müssen Bräugerechtigkeitsverleihungen für 
jedesmal der vereinten Gefällenverwaltung eröffnet werden, wie in net 
dem Thleile II „von dem besondern Gewerbs- und Handelswesen“ nen 
vorkommen wird. han 
Das Wedhselgericht hat dem Wiener Magistrate den nen 
Tag zu wissen zu. machen , an welchem jedes neue Großhand»- dig 
lungsprivilegium ausgefertigt worden ist. 
Rggsv. vom 5. Juli 1807. . 
Selbes muß dagegen aber auch von jeder Handlungs - und (eis 
Landesfabriksbefugnißoerleihung zum Behufe der Protocollirung in 
Kenntniß gesebt werden, worauf es diese Verleihungen gleich in sei- 
nem Rathbsprotocolle aufzuführen hat. is 
Rggsv. vom 26. Nov. 1817. Ha 
- Bei Großhandlungs - und sonstigen Befugnißverleihungen an PU 
Igraeliten iststetsdie Polizei-Oberdirection indie Kennt- rf 
niß zu seen , und bei Verleihung eines Stärk - und Haarpuderver»- 
schleißes soll die Gefällenverwaltung allemal kiervon verständigt werven. sh! 
Hofd. vom 23. Mai 1785. 
an, 
1. ei! 
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Verhandlungen bei der Recursinstanz. in 
6. 743. M 
Recursreht gegen Entscheidungen der ersten Instanz. 
Der Recurs von den Magistraten oder Dominien an die höhere 
Behörde, politische Landesstelle, bleibt Jedermann vorbehalten. 
Hofd. vom 27. April 4775, 30. Marz 1776, 6. 1, 13. März 
1795 6. 1, Patent vom 28. Oct. 1799 8. 1. 
we 
6. 744. er) 
Augsnahme, nt 
In folgenden Fällen ist jedoh kein Recht zur Recurzgergrei- * 
fung vorhanden: 
4. Ein Handelömann ist zu einem Recurse gegen eine 
fahbriksmäßige Befugnißverleihung nicht berufen. . 
Hofkammerv. vom 1. Sept. 1815 ; Commerz. Hofcommissionsd. 
vom 27, Sept, 1822. 
2. Nachdem nicht den Gemeinden, sondern den Ortsobrig- 
keiten das Recht zustehet, Gewerbe zu verleihen / und die Gemein- 
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