330 I. Th eit XIV. Abhandlung.
zur Vorlegung. des Necurses an die Regierung eine nicht zu überschrei-
rende Frist von 4 Wochen bestimmt,
S. 746.
Bei welcher Behörde in Wien der Recurs anzumel-
den, und beiwelcher dessen wirkliche Ergreifung aus«-
MRULE zuweisen ift.
Bei Gewerbe- oder Befugnißverleibungen in denjenigen Bezir-
fen, wo der Wiener Magisfirat Obrigkeit ist, baben
die Anmeldungen. und Ausweisungen lediglich bei demselben , in den-
jenigen Bezirken inner den Linien aber, wo andere Herrschaften
die ortsobrigfeitlihen Rechte ausuben., haben dieselben nicht nur bei
der Ortsobrigkeit - sondern zugleich auch bei dem Wiener Magistrate
zu geschehen / da lekrerer in Tem ganzen Umfange in-
ner den Linien das Erwerbsteuerges<häft zu besor-
gen.hat..,
Rggs8c. vom 12. Juni 1817. / |
- - Den Parteien ist in allen Entscheidungsfällen ausdrücklich zur
Pflimt gemac<t/ die Anmeldung des Recurses oder den Recurs selbst
innerhalb der geseßlichen Frist unmittelbar bei der Obrigkeit, von
welcher die Entscheidung ausgegangen ist, oder bei Befugnißverlei-
hungen und Verweigerungen der Lehrlingsbildung bes der Obrigkeit
zu überreichen. SEEG
Rgg8d..vom 3. Mai 1831 , Rgg8z. 29893.
6. 747.
. . Folge der Necursgabstehung.
Wenn alle diejenigen , denen ein Recursrecht allenfalls zusteht,
sich vor der Obrigkeit erklären, wider die Gewerbsverleibung keinen
Recurs ergreifen zu wollen, so ist dem Inhaber des Gewerbes die
Auzübung desselben so gleich zu gestatten - und dieser Umstand in
dem Verleihungsdecrete ausdrücklich zu bemerken , und wegen der
Erwerbsteuer sogleich Amt zu handeln.
S. 748.
Folge der Recursunterlassüng.
Sollte bei der Orisobrigleit die Anmeldung des Recurfes bin-
nen der 14 Tage nicht geschehen seyn, oder aber die wirkliche
Übernehmung des zwar in gehöriger Zeit angemeldeten Recurses
während der Frist von 28 Tagen nicht ausgewiesen worden seyn, s9
it der Gewerbömann berechtiget , das erhaltene Gewerbe oder Be: